Quasi Gesellschaften

 

Quasi Gesellschaften sind in Österreich als Wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe oder betriebsähnliche Einrichtungen ohne eigene Rechtsperson bekannt. Für diese gelten in der VRV vereinfachte Regelungen; diese müssen also nicht alle Bestimmungen der VRV erfüllen, wenn sie bereits nach UGB oder IFRS Rechnungsabschlüsse erstellen. Rechnungsabschlüsse nach UGB oder IFRS, welche bereits nach dem Prinzip der doppelten Buchführung erstellt werden, sollen in der VRV nicht zwingend Anpassungen unterzogen werden. 

 

Die Idee der getrennten Darstellung Wirtschaftlicher Unternehmungen vom Kernhaushalt stammt jedoch nicht aus dem UGB oder dem IFRS, sondern aus der Sektorenzuordnung im ESVG. Hiernach wurden schon in früheren Jahren Rechnungsabschlüsse für Wirtschaftliche Unternehmungen getrennt und nach UGB erstellt, während der Kernhaushalt kamerale Rechnungsabschlüsse vorlegte. 

Gemeinden erfüllen teils Aufgaben im marktwirtschaftlichen Umfeld. Diese Aufgaben gehören nicht zum Sektor Staat. Im ESVG werden diese Einheiten wie alle andere Unternehmen behandelt. Daher werden unter den folgenden Bedingungen, Transaktionen dieser Einheiten getrennt dargestellt:

 

  • Einheiten haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und
  • Einheiten haben jeine autonome Entscheidungsfreiheit und
  • Einheiten sind tatsächlich unabhängig und
  • Einheiten sind nach ESVG 2010 zum Führen vollständiger von der Gemeinde getrennter Bücher und Rechnungsabschlüsse verpflichtet.

 

Transaktionen zwischen dem Kernhaushalt (Sektor Staat) und der marktwirtschaftlichen Einheit werden unterteilt in:

  1. Finanztransaktion
  2. Kapitaltransfer und
  3. sonstige Kapitaltransfers

Diese Unterteilung ist für die Zurechnung zum Maastricht Defizit im Kernhaushalt relevant. 

 

Finanztransaktion

Finanztransaktionen sind Erwerbe oder Veräußerungen von Finanzinstrumenten (zB. Beteiligungen, Wertpapiere) oder die Aufnahme/Emmission oder Tilgung Darlehen/Anleihen. Solche Transaktionen werden im Kernhaushalt nicht dem Maastricht Defizit zugerechnet. Bei Transaktionen an Quasi-Gesellschaften kann es sich ebenfalls um Finanztransaktionen handeln. Dafür müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • die Wirtschaftliche Unternehmung macht gegenwärtig und voraussichtlich zukünftig Gewinne
  • die Zahlungen an die Wirtschaftliche Unternehmung sind notwendig, damit diese Vermögen aufbauen oder Schulden abbauen kann oder
  • die Zahlung wird behandelt wie eine Kapitaleinlage in Beteiligungen

Finanztransaktionen in der Wirtschaftlichen Unternehmung haben Einfluss auf das Maastricht Defizit des Gemeindehaushaltes! Also es werden im Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt in der Spalte für marktwirtschaftliche Aktivitäten sämtliche Transaktionen/Salden zusammengezählt. Damit ergibt sich das Maastricht Defizit des Gemeindehaushaltes aus den operativen und investiven Salden des Kernhaushaltes und aus den operativen, investiven und Salden der Finanzgebarung der marktwirtschaftlichen Bereiche.

 

Kapitaltransfer/Investitionszuschuss

Ein geleisteter Kapitaltransfer erhöht das Maastricht Defizit und ein erhaltener Kapitaltransfer verringert das Maastricht Defizit und wird in der Vermögensrechnung (VRV) als Investitionszuschuss passiviert. Investitionen haben einen Einfluss auf das Maastricht Defizit und zwar zum Zeitpunkt der Anschaffung (siehe Bruttoanlageninvestition). Laufende Abschreibungen werden nicht berücksichtigt. 

Ein Kapitaltransfer muss hierfür an eine bestimmte Investition in Sachanlagen gebunden sein.

 

Sonstiger Kapitaltransfer 

Darüber hinaus gibt es sonstige Kapitaltransfers. Auch diese werden dem Maastricht Defizit im Kernhaushalt zugerechent. Es handelt sich nicht um anerkannte Finanztransaktionen. Eine Unterscheidung liegt hier in erster Linie in der Rückzahlbarkeit der Transaktion. Fehlt diese potentielle Möglichkeit, wird die Transaktion den sonstigen Kapitaltransfers zugerechnet. Dies gilt daher für:

  • eine Abdeckung künftiger, vorhersehbarer Verluste
  • eine Abdeckung vergangener Verluste
  • eine regelmäßige, geplante Verlustabdeckung und zwar ohne dass ein Leistungsaustausch stattfindet
    • zwischen der Gemeinde und der Quasi Gesellschaft stattfindet
    • solche sonstigen Kapitaltransfers werden notwendig, weil die Quasi Gesellschaft keine ausreichend hohe Preise für ihre Leistungen verrechnet
    • der sonstige Kapitaltransfer gleicht diese fehlende Preisspanne aus
    • das Gleiche gilt für die ganze oder teilweise Abdeckung von Betriebs- oder Personalkosten der Quasi Gesellschaft

 

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© Dipl. oec. Anke Wittig