Sachaufwand

 

Der Sachaufwand wird in der Ergebnisrechnung in jener Abrechnungsperiode erfasst, für welche dieser angefallen ist. Dabei ist zu beachten, dass öffentliche Gebietskörperschaften in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind und somit die anfallende Umsatzsteuer dem Sachaufwand zuzurechnen ist. 

 

Zu den Sachwendungen zählen alle Aufwendungen, die nicht zu Personal-, Transfer- oder Finanzaufwand zugeordnet werden können.

 

Leasingraten beim Operating Leasing sind Sachaufwand.

Unentgeltlich beigestellte Leistungen werden nicht in der Ergebnisrechnung erfasst.

Währungsdifferenzen, die sich anlässlich der Bezahlung oder des Zuflusses eines in Fremdwährung geschuldeten Betrages im Verhältnis zum ursprünglich erfassten Betrag für die Forderung bzw. Verbindlichkeit ergeben, sind in der Ergebnisrechnung in jener Abrechnungsperiode, in der die Zahlung erfolgt, auszuweisen.

 

Nichtfinanzierungswirksame Aufwendungen aus dem Abgang von Sachanlagen entstehen, wenn Sachanlagen zu einem niederen Preis als dem Buchwert veräußert werden sollen. Die nichtfinanzierungswirksamen Aufwendungen aus dem Abgang von Sachanlagen entsprechen der Differenz aus dem Buchwert und dem Verkaufspreis. 

 

Aufwendungen aus der Wertberichtigung von Forderungen

Die Aufwendungen für Abschreibungen (Wertberichtigungen und Ausbuchungen) sind nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und werden in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Eine Übernahme dieses Wertes in die Finanzierungsrechnung erfolgt nicht.

Eine Wertberichtigung bzw. Ausbuchung erfolgt bezüglich einer Einzelforderung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Einzelforderungen zu Risikogruppen zusammengefasst werden.

Die Höhe des Risikoabschlages (Abschreibungen) auf Forderungen von Risikogruppen ist wie folgt zu ermitteln:

  1. Es ist der Gesamtbestand an Forderungen zum 31. Dezember der letzten fünf Finanzjahre einzeln und dessen Durchschnitt zu ermitteln.
  2. Es sind die Abschreibungen (Wertberichtigungen und Ausbuchungen) auf diese Forderungen der letzten fünf Finanzjahre einzeln und deren Durchschnitt zu ermitteln.
  3. Es sind die durchschnittlichen Abschreibungen nach Z 2 durch den durchschnittlichen Forderungsbestand nach Z 1 zu dividieren. Dieser Wert entspricht dem Risikofaktor.
  4. Der Risikofaktor nach Z 3 ist mit dem Forderungsbestand zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres nach Z 1 zu multiplizieren. Dieser Wert entspricht dem Risikoabschlag in den Abschlussrechnungen des abgelaufenen Finanzjahres.
  5. Die zu veranschlagenden nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen nach § 32 Abs. 8 Z 2 BHG 2013 ergeben sich aus der Differenz des Risikoabschlages nach Z 4 und dem Risikoabschlag, der sich aus dem Produkt der angenommenen Forderungen für den BVA und dem Risikofaktor nach Z 3 ergeben.

 

Risikoabschläge für Risikogruppen sind dann zu ermitteln, wenn in den Rechnungsabschlüssen der letzten drei Finanzjahre wiederholt und mehrfach Einzelwertberichtigungen in einer Forderungsart notwendig waren. 

 

 

Abschreibungen und Wertminderungen

 

Die Abschreibungen stellen den Verbrauch an langfristigen Vermögenswerten in der Ergebnishaushalt dar. Die Regelungen entsprechen denen der
IPSAS 17/Sachanlagen und eingeschränkt IPSAS 21/Impairment und Wertminderung.

 

Die Abschreibung ist eine planmäßige Zuordnung des abschreibbaren Betrags eines Vermögenswertes entsprechend seiner Nutzungsdauer zu einer Rechnungsperiode. Die Ermittlung des abschreibbaren Betrages soll auf einer systematischen Basis erfolgen. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist beizubehalten. 

Die Abschreibung erfolgt linear über die gewöhnliche Nutzungsdauer.

 

Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer eines Vermögenswertes kann einerseits definiert werden über die Zeitdauer, in der ein Vermögenswert von der Einheit verwendet wird, und andererseits kann er über die Anzahl der produzierten, genutzten oder ähnlichen Einheiten, die der Vermögenswert der Einheit liefert, beschrieben werden.

 

Die VRV 2015 verweist in der Anlage auf allgemein übliche Nutzungsdauern für die öffentliche Verwaltung. Nur in begründbaren Ausnahmefällen könnte davon abgewichen werden.

 

Der wirtschaftliche Nutzen eines Vermögenswertes entsteht aus der Verwendung des Vermögenswertes.

 

Grundstücke haben eine unbegrenzte Nutzungsdauer und werden daher nicht planmäßig abgeschrieben.

 

Die Investitionen in Sachanlagen selbst gehen nicht in den Ergebnishaushalt ein.

 

Lineare Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte werden in der Regel automationsunterstützt in der Anlagenbuchführung durchgeführt. 

 

Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag

Die linearen Abschreibungen für das folgende Finanzjahr sind mit folgenden Schritten zu ermitteln:

  1. Feststellung jener Sachanlagen und jener immateriellen Anlagenwerte, welche zum 31. Dezember des Finanzjahres ihre Nutzungsdauer noch nicht überschritten haben,
  2. Feststellung des Quotienten (Abschreibungsbetrag) aus den ursprünglichen Anschaffungskosten jener Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerte nach Z 1 dividiert durch deren Nutzungsdauer,
  3. Feststellung des Abschreibungsbetrages für die im zu veranschlagenden Finanzjahr geplanten Zugänge. Dieser entspricht dem Quotienten aus den Anschaffungskosten dividiert durch deren Nutzungsdauer.
  4. Der Gesamtbetrag der zu veranschlagenden Abschreibungen ergibt sich aus der Summe der Abschreibungsbeträge nach Z 2 und Z 3.  
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© Dipl. oec. Anke Wittig