Transferleistungen resultieren aus einer der Hauptaufgaben des Staates, der Umverteilung. Der Bund finanziert diese durch Abgaben bzw. nimmt Schulden dafür auf, deren Zins und Tilgung durch spätere dem Bund zufließende Mittel finanziert werden.
Die Behandlung von Transferleistungen in der Rechnungslegung richtet sich auch nach IPSAS 23/Transferleistungen. Ausgenommen davon sind Förderungen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses eines schriftlichen Fördervertrages als Aufwand gebucht werden bzw. in jener Abrechnungsperiode, der die Förderung zuzurechnen ist.
Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Transferleistungen sind also Zahlungen ohne direkte Gegenleistung. Dazu gehören laufende Transfers und Kapitaltransfers. Dies gilt auch für Förderungen und Zahlungen an ausgegliederte Einrichtungen und Beteiligungen.
Zu den laufenden Transfers gehören insbesondere die Sozialtransfers wie Arbeitslosengeld, Familienbeihilfe, Pensionen, die Inanspruchnahme aus Haftungen, Subventionen, Zahlungen an Länder und Gemeinden. Sie sind beim Empfänger einkommenswirksam und insbesondere für Konsum- oder sonstige laufende Verwendungszwecke bestimmt.
Kapitaltransfers sind Zuwendungen, welche ausdrücklich für Investitionszwecke bestimmt sind und vom Empfänger widmungsgemäß verwendet werden müssen.
Unter einer Förderung ist der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu verstehen, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung, an der ein erhebliches, öffentliches Interesse besteht, gewährt.
Eine Einschränkung bei einer Transaktion ohne Leistungsaustausch kann die Verwendung des wirtschaftlichen Nutzens einschränken bzw. beeinflussen, aber sie führt zu keiner Rückführung der Transaktion.
Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnishaushalt in jenem Finanzjahr zu erfassen (zu veranschlagen bzw. zu verrechnen), in welchem die Einzahlung oder Umbuchung des Guthabens von Steuerpflichtigen auf die anrechenbaren Abgaben (Steuern) zu erwarten ist.
Kapitaltransfers werden beim Empfänger gemeinsam mit der zugehörigen Investition im Vermögenshaushalt erfasst und über die wirtschaftliche Nutzungsdauer aufgelöst. Dadurch werden die Aufwendungen aus der Abschreibung der Sachanlage und die Erträge aus der Auflösung des Kapitaltransfers/Investitionszuschusses im Ergebnishaushalt neutralisiert.
Kapitaltransfers werden bei der gewährenden/auszahlenden Gebietskörperschaft als Transferaufwand im Ergebnishaushalt erfasst.
Erträge aus weiteren Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu erfassen, für
das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.
Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu erfassen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das diese gewährt werden.
Eine Bedingung bei einer Transaktion ohne Leistungsaustausch legt fest, dass der enthaltene wirtschaftliche Nutzen im erforderlichen Maß eingesetzt bzw. verbraucht werden muss, oder dieser geht wieder an den Sender der Transaktion zurück.
Transferleistungen sollen im Rechnungsabschluss und im Budget gesondert dargestellt werden. Dazu dienen auch die Transferglobalbudgeteinheiten.
Darüber hinaus werden Transferleistungen in der Ergebnisrechnung gegliedert nach Empfängergruppen dargestellt. Die wichtigsten Transfers sind als Einzelposten darzustellen.
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