Leasingverhältnisse

 

 

Gebäude und andere Sachanlagen können neben dem Eigentum auch durch Leasingvereinbarungen der Gebietskörperschaft zufallen. Die Behandlung von Leasingvereinbarungen in der  öffentlichen Rechnungslegung (VRV 2015, BHG 2013) richtet sich nach IPSAS 13/Leasing.

Ein Leasingverhältnis ist definiert als ein Vertrag, bei dem ein Leasinggeber gegen Zahlung eines Entgelts die Nutzungsrechte an einem Vermögenswert für einen vereinbarten Zeitraum dem Leasingnehmer überträgt.

Es gibt zwei Arten von Leasingvereinbarungen:

       - Finanzierungsleasing und

       - operating Leasing.

Beide unterscheiden sich dadurch, ob die wesentlichen Risiken und Ertragschancen beim Leasingnehmer oder beim Leasinggeber liegen.

Die Risiken schließen die Möglichkeit von Verlusten ein, die sich als Folge von ungenutzten Kapazitäten oder technischer Überholung ergeben.

Ertragschancen stellen die Aussicht auf einen gewinnbringenden Einsatz des Vermögenswertes während seiner wirtschaftlichen Lebensdauer oder durch seinen Verkauf dar.

Leasingvereinbarungen sind von der Forschung und Nutzung  natürlicher Ressourcen bzw. Bodenschätze, wie zum Beispiel Erdöl, Erdgas, Holz, Metalle oder Rechten auf Mineralien abzugrenzen. 

Leasingvereinbarungen sind nicht auf Lizenzvereinbarungen, wie zum Beispiel Filme, Spiele, Manuskripte, Patente oder Urheberrechte,  anwendbar.

 

Klassifizierung anhand von Indikatoren

Die Klassifizierung in eine der beiden Arten erfolgt anhand von vorgegebenen Indikatoren für ein Finanzierungsleasing. Die Klassifizierung als Finanzierungsleasing oder Operating Leasing hängt also vielmehr vom wirtschaftlichen Gehalt als weniger von den formalen vertraglichen Vereinbarungen ab.

Folgenden Indikatoren weisen auf ein Finanzierungsleasing hin, wenn mehrere davon zutreffen:

  • Der Besitz des Vermögenswertes geht nach Vertragsende an den Leasingnehmer über.
  • Der Leasingnehmer hat eine Kaufoption auf den Vermögenswert. Der Kaufpreis liegt deutlich unter dem fair value des Vermögenswerts.
  • Der Zeitraum des Leasings entspricht auch zum großen Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswertes. Dies ist dann der Fall, wenn der Zeitraum des Leasings 75% der Nutzungsdauer übersteigt.
  • Der Barwert der kumulierten, minimalen Leasingzahlungen entspricht nahezu dem fair value des Vermögenswertes. Dies ist dann der Fall, wenn der mit dem Finanzierungskostensatz des Leasingvertrages abgezinste Barwert der Leasingzahlungen 90% des fair value des Leasinggutes erreicht oder übersteigt.
  • Die Beschaffenheit des Vermögenswerts ist so speziell, dass nur der Leasingnehmer ihn nutzen kann, außer es werden bedeutende Modifikationen vorgenommen.
  • Der geleaste Vermögenswert kann nur sehr schwer durch einen anderen Vermögenswert ersetzt werden.
  • Bei einer Kündigung der Leasingvereinbarung vom Leasingnehmer, muss dieser auch daraus entstehende Verluste für den Leasinggeber tragen.
  • Abweichungen aufgrund von Unterschieden im fair value und im Restbuchwert bzw. Veräußerungserlös werden ebenfalls vom Leasingnehmer getragen.
  • Der Leasingnehmer hat die Möglichkeit, den Vermögenswert für eine weitere Leasingperiode zu beanspruchen, und er zahlt dafür einen niedrigeren Zinssatz als es der Markt angibt.

 

Ein Operating Leasing ist jedes Leasingverhältnis, das sich nicht anhand der oben genannten Indikatoren als Finanzierungsleasing klassifizieren lässt.

 

Grundsätzlich wird derjenige, bei dem diese Risiken und Ertragschancen liegen, den Vermögenswert aktivieren und über seine gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Bei einem Finanzierungsleasing ist dies der Leasingnehmer. Bei einem Operating Leasing ist dies der Leasinggeber.

Wesentliche Ertragschancen

Wesentliche Ertragschancen sind die Möglichkeit, Entgelte zu erzielen.  Entgelte sind jene Werte, die während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer Nutzen für die Einheit aus dem Vermögenswert generieren.  Ein Entgelt kann auch einen nach der Nutzungsdauer übrig gebliebenen Veräußerungswert bzw. Restbuchwert darstellen.

Wesentliches Risiko

Wesentliches Risiko ist die Möglichkeit von Verlusten in Bezug auf Leerlaufzeiten, auf technologische Veralterungen oder auf veränderte wirtschaftliche Bedingungen.

 

Erfassung von Leasingvereinbarungen in der Vermögens- und Ergebnisrechnung

Abhängig von der Art des Leasingverhältnisses, wird der Leasingnehmer entweder den Gesamtvermögenswert zu Beginn als Anlagevermögen und Verbindlichkeit in seiner Vermögensrechnung, die Abschreibung und Zinsbelastung in der Ergebnisrechnung (Finanzierungsleasing) ausweisen, oder jeweils nur den Betrag der die Abrechnungsperiode betreffenden Leasingrate in der Ergebnisrechnung (Operating Leasing).

Sinnbildlich erfolgt die Buchung beim Leasinggeber.

Die Abschreibung der Leasinggegenstände hat auf der Grundlage zu erfolgen, auf der auch vergleichbare Vermögenswerte, die nicht Gegenstand von Leasingverhältnissen sind, vom Leasinggeber abgeschrieben werden.

Barwert

Der Barwert ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Mindestzahlungen und dem abgezinsten garantierten Restwert bzw. Veräußerungswert ergibt. Als Zinssatz ist jener zu verwenden, welcher der jeweiligen Leasingvereinbarung zu Grunde liegt. 

 

Bei Vorliegen eines Operating Leasing sind die zu zahlenden Leasingraten vom Leasingnehmer als Aufwand zu verbuchen. Die Ermittlung des Aufwandes hat dabei nach einem systematischen Verfahren zu erfolgen, das den zeitlichen Nutzenverlauf für den Leasingnehmer widerspiegelt. Dieses Verfahren ist der Verbuchung des Periodenaufwandes auch dann zugrunde zu legen, wenn die tatsächlichen Zahlungen nach einem anderen Prinzip erfolgen. Aufwendungen für Versicherungen und Instandhaltung sind von der beschriebenen Behandlung ausgenommen.

Im Rahmen von Operating Leasing sind die Leasinggegenstände vom Leasinggeber als Sachanlagevermögen zu bilanzieren. Die Erlöse aus den Leasingraten sind linear über die Vertragslaufzeit zu verteilen, sofern die Periodisierung der Erträge, wie sie in der Vertragsgestaltung vorgesehen ist, nicht durch ein anderes systematisches Verfahren besser charakterisiert ist.

Raten des Finanzierungsleasing sind grundsätzlich für die Erfassung in Tilgung und Zins zu teilen. Der laufende Zinsenaufwand beim Leasingnehmer und der laufende Zinsenertrag beim Leasinggeber sind jedenfalls in der Abrechnungsperiode im Finanzergebnis zu erfassen. Die Finanzierungskosten sind während der vereinbarten Vertragslaufzeit so über die Perioden zu verteilen, dass sich ein gleichbleibender Zinssatz ergibt.

Vor und bei Abschluss eines Leasingvertrages entstehen dem Leasinggeber häufig anfängliche Kosten wie Provisionen und Rechtsberatungskosten, die entweder unmittelbar als Aufwand zu erfassen oder über die Vertragslaufzeit zu verteilen sind.

 

 

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© Dipl. oec. Anke Wittig