Die folgenden Geschäftsfälle werden im Finanzergebnis ausgewiesen:
Die Bewertung von Beteiligungen wird angepasst, sofern sich die Umstände unter denen die erst- oder letztmalige Erfassung erfolgte, nachhaltig und wesentlich geändert haben. Dann wird im Finanzergebnis die Anpassung in Höhe der seither angefallenen anteiligen Überschüsse bzw. Abgänge des Beteiligungsunternehmens als Finanzertrag bzw. Finanzaufwand erfasst.
Werden sonstige Beteiligungen zu Anschaffungskosten bewertet, weil kein fair value ermittelbar ist, dann ist ein Impairment Test regelmäßig vorzunehmen. Kommt es infolge dessen zu einer Wertminderung, so ist diese im Finanzergebnis zu erfassen. Wertaufholungen können nur für zuvor wertgeminderte sonstige Beteiligungen erfasst werden und dürfen den Wert der Anschaffungskosten nicht überschreiten. Eine Wertaufholung wird im Finanzergebnis erfasst.