In IPSAS 4 werden Fremdwährungsumrechnungen geregelt. Dazu gehören Transaktionen in fremder Währung und Auslandsgeschäfte (foreign operations).
Die Festlegung des Wechselkurses (exchange rate), mit der die Umrechnung in die funktionale Währung erfolgt, wird durch Änderungen der Wechselkurse (effects of changes in exchange rates), die aufgrund von Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktakteure entstehen, beeinflusst. Dies hat folglich Auswirkungen auf die Abschlüsse der Einheit.
IPSAS 4 ist bei folgenden Transaktionen und Sachverhalten anzuwenden:
IPSAS 4 regelt nicht
Monetäre Vermögenswerte oder Schulden in Fremdwährungen sind solche, die ein Recht oder eine Verpflichtung zur Zahlung in einer Fremdwährung begründen. Dazu gehören liquide Mittel in fremder Währung sowie Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung.
Nicht monetäre Vermögenswerte hingegen sind solche, die keinen Anspruch auf Zahlung in fremder Währung begründen. Dazu gehören zB. geleistete Vorauszahlungen, in fremder Währung, in fremder Währung angeschaffte Vorräte, Sachanlagen oder immaterielle Vermögenswerte.
Eine Fremdwährungstransaktion ist eine Transaktion, welche in einer Fremdwährung beglichen wird bzw. erhältlich ist. Eine solche Transaktion fällt an, wenn
Der erstmalige Ansatz einer Fremdwährungstransaktion in der funktionalen Währung erfolgt zum Stichtag der Transaktion. Dies erfordert eine Anwendung des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung und der entsprechenden Fremdwährung zum Transaktionsstichtag.
Der Wechselkurs zum Stichtag der Transaktion ist der gültige Devisenkassakurs (spot rate). Aber auch ein annähernd gleicher Devisenkassakurs kann angegeben werden. Zum Beispiel ein Durchschnittswert einer Woche bzw. eines Monats ist möglich, wenn dieser keine wesentlichen Schwankungen durchlaufen hat.
Der Wechselkurs hat eine Auswirkung auf Geldmittel oder geldmitteläquivalente Mittel der Einheit. Die Auswirkungen dieser Fremdwährungsdifferenzen werden separat von den Cash Flows aus operativen Tätigkeiten, Finanzierungstätigkeiten und Investitionstätigkeiten der Einheit in der Geldflussrechnung ausgewiesen.
Cash Flow Rechnung
+/- Cash Flow aus operativer Tätigkeit
+/- Cash Flow aus Investitionstätigkeit
+/- Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit
+/- Wechselkursänderungen in monetären Fremdwährungspositionen (buchmäßig)
= Nettoveränderung an Geldmitteln
+ Geldmittel am 1.1.
= Geldmittel am 31.12
Die Erfassung der Wechselkursänderungsdifferenzen aus Geldzuflüssen bzw. –abflüssen werden zum Stichtagskurs umgerechnet (wenn diese entstanden wären). Siehe auch IPSAS 2.
Zu jedem Berichtsdatum hat die Einheit folgende Bewertungen zu machen:
Der Buchwert einiger Positionen wird durch den Vergleich von zwei oder mehreren Beträgen ermittelt. Der Buchwert von zum Verkauf gehaltenen Vorräten wird gemäß IPSAS 12 aus dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Nettoveräußerungswert ermittelt. Ähnlich ist die Situation bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags nach IPSAS 21 und IPSAS 25.
In diesem Fall sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem Wechselkurs am Tag der Ermittlung des Wertes (entspricht den Wechselkurs am Tag der Transaktionen bei den nicht-monetären Vermögenswerten zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten) umzurechnen.
Der vergleichbare Wert wird mit dem Wechselkurs am Tag der Ermittlung des Wertes umgerechnet.
Wechselkursdifferenzen aus Fremdwährungstransaktionen ergeben sich aus monetären Vermögenswerten oder Schulden, die zu einem anderen Kurs abgewickelt oder umgerechnet werden als zu dem sie bei der erstmaligen Erfassung umgerechnet wurden.
Monetäre Transaktionen werden als Aufwand oder Ertrag in derjenigen Periode verbucht, in der die Differenzen entstehen. (gesonderte Position unter operativer Tätigkeit Nettowechselkursverluste und –gewinne)
Erfolgt die Abwicklung der Transaktion innerhalb der gleichen Berichtsperiode wie die erstmalige Erfassung, wird die Wechselkursdifferenz in dieser Periode berücksichtigt.
Sind Fremdwährungstransaktionen länger als eine Berichtsperiode in den Abschlüssen, so werden sie zu jedem Berichtszeitpunkt auf Währungsdifferenzen überprüft und wenn nötig angepasst (Grundsatz der Periodenreinheit wird eingehalten).
Werden Gewinne und Verluste aus nicht-monetären Vermögenswerten direkt in den Eigenmitteln erfasst (Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert von Sachanlagen nach IPSAS 17), dann sind auch die Wechselkurskomponenten der Gewinne und Verluste direkt in den Eigenmitteln zu erfassen.
Werden Gewinne und Verluste aus nicht-monetären Vermögenswerten als Gewinn oder Verlust in der Ergebnisrechnung erfasst, dann sind auch die Wechselkurskomponenten der Gewinne und Verluste als Gewinn oder Verlust in der Ergebnisrechnung zu erfassen.
Wechselkursdifferenzen aus monetären Posten, die Teil der Nettoinvestition in eine ausländische Einheit (net investement in a foreign entity) einer Bericht erstattenden Einheit ist, sind in der Ergebnisrechnung als Gewinn oder Verlust im Einzelabschluss der Bericht erstattenden Einheit zu erfassen.
Im konsolidierten Abschluss, der den Abschluss der Bericht erstattenden Einheit und der ausländischen Einheit umfasst, werden Gewinne oder Verluste aus Wechselkursdifferenzen anfänglich in einem gesonderten Posten direkt in den Eigenmitteln erfasst. Bei Veräußerung der Nettoinvestition in eine ausländische Einheit werden diese als Gewinn oder Verlust in der Ergebnisrechnung erfasst.
Kommt es zu einer Änderung der funktionalen Währung, dann hat die Einheit die für die neue funktionale Währung geltenden Umrechnungsverfahren vorausblickend ab dem Zeitpunkt der Änderung anzuwenden.
Eine Änderung der Währung, die den größten Einfluss auf die Verkaufspreise oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen hat, kann zu einer Änderung der funktionalen Währung führen. Transaktionen, Ereignisse und Bedingungen müssen sich ändern, um auch eine Änderung der funktionalen Währung herbeizuführen.
Die Einheit hat dabei alle Posten zum Wechselkurs zum Zeitpunkt des Wechsels in die neue funktionale Währung umzurechnen. Die resultierenden Beträge aus den nicht-monetären Posten werden als historische Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten behandelt.
Fremdwährungsdifferenzen, welche aus Nettoinvestitionen in eine ausländische Einheit erwachsen, werden weiter direkt in den Eigenmitteln erfasst (bei zum Verkauf).
Eine Einheit kann ihre Abschlüsse in jeder beliebigen oder in verschiedenen Währungen offenlegen. Im Falle, dass die Berichtswährung von der funktionalen Währung abweicht, hat die Einheit ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in die Berichtswährung umzurechnen.
Zum Beispiel kann eine Wirtschaftseinheit aus mehreren einzelnen Einheiten mit unterschiedlichen funktionalen Währungen bestehen. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage jeder einzelnen Einheit muss, um einen konsolidierten Abschluss offenzulegen, in einer gemeinsamen Währung ausgedrückt werden.
Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Einheit, deren funktionaler Währung keiner Währung eines Hochinflationslandes entspricht, wird wie folgt in eine andere Berichtswährung umgerechnet:
Bezüglich der Umrechnung der Geldzuflüsse oder –abflüsse aus der Geldflussrechnung ist IPSAS 2 anzuwenden. IPSAS 2 verlangt, dass die Geldzuflüsse oder –abflüsse einer kontrollierten Einheit, die auch den Definitionen einer ausländischen Einheit entspricht, mit den Wechselkursen zum Zahlungszeitpunkt umzurechnen ist. IPSAS 2 beschreibt auch die Darstellung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten aus Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalenten.
Bei der Umrechnung von Ertrags- und Aufwandsposten ist der Wechselkurs zum Datum der Transaktion umzurechnen und dieser entspricht dem gültigen Devisenkassakurs (spot rate). Aber auch ein annähernd gleicher Devisenkassakurs kann angegeben werden.
Die Währungsdifferenzen, welche als separater Bestandteil in den Eigenmitteln der Einheit dargestellt werden, ergeben sich aus den Umrechnung von Ertrag und Aufwand zum Zeitpunkt der Transaktion, aus der Umrechnung des Vermögens und der Schulden zum Stichtagskurs und der Umrechnung der Eigenmittel zum Stichtagskurs (weicht vom Stichtagskurs der Vorperiode ab).
Wechselkursdifferenzen, welche aus ausländischen Einheiten stammen, die voll konsolidiert werden aber nicht vollständig im Besitz der Bericht erstattenden Einheit stehen, werden zum Teil den Minderheitenanteilen zugerechnet. Der zugewiesene Teil bezieht sich ausschließlich auf die zuzurechnenden Wechselkursdifferenzen.
Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Einheit, deren funktionaler Währung einer Währung eines Hochinflationslandes entspricht, wird wie folgt in eine andere Berichtswährung umgerechnet:
Wenn die funktionale Währung, die eines Hochinflationslandes ist, dann ist IPSAS 10 noch bevor der zuvor erwähnten Umrechnung anzuwenden. Ausgenommen sind hier wieder die zu ermittelnden Vergleichswerte.
Für die Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer ausländischen Einheit in die Berichtswährung, um die Einbeziehung mittels Konsolidierung, Quotenkonsolidierung oder nach der Equity-Methode zu ermöglichen, sind zusätzliche Vorgaben zu beachten.
Die Einbeziehung hat im Rahmen eines Konsolidierungsverfahrens nach IPSAS 6 oder IPSAS 8 zu erfolgen.
Im Rahmen der Konsolidierung sind Salden und Transaktionen innerhalb der Wirtschaftseinheit zu eliminieren. Monetäre Vermögenswerte innerhalb einer Wirtschaftseinheit, egal ob dieser als langfristig oder kurzfristig eingestuft wurde, dürfen nur dann mit den entsprechenden Schulden saldiert werden, wenn das Ergebnis der Währungsschwankungen im konsolidierten Abschluss ausgewiesen wird.
Monetäre Poste sind Währungsschwankungen ausgeliefert, und daher sind auch im konsolidierten Abschluss daraus Gewinne und Verluste in der Ergebnisrechnung zu erfassen. Ausgenommen sind monetäre Posten, die Teil einer Nettoinvestition in eine ausländische Einheit (direkt in den Eigenmitteln als eigener Posten erfasst) sind.
Weicht der Abschlussstichtag von jenem der Bericht erstattenden Einheit ab (kleiner als 3 Monate), dann werden die Vermögenswerte und Schulden der ausländischen Einheit zum Wechselkurs am Abschlussstichtag der ausländischen Einheit umgerechnet. Treten aber bis zum Abschlussstichtag der Bericht erstattenden Einheit erhebliche Wechselkursänderungen ein, dann sind Anpassungen gemäß ISPAS 6, IPSAS 7 und IPSAS 8 vorzunehmen.
Jegliche Geschäfts- oder Firmenwerte, die in Zusammenhang mit dem Erwerb von ausländischen Einheiten entstanden sind, und jegliche Änderungen der erworbenen Vermögenswerte oder Schulden, die aus der Neubewertung der Buchwerte zum beizulegenden Zeitwert entstanden sind, sind als Vermögenswerte und Schulden der ausländischen Einheit zu behandeln.
Diese werden in der funktionalen Währung der ausländischen Einheit angegeben und sind folglich zum Stichtagskurs umzurechnen.
Beim Verkauf (disposal) einer ausländischen Einheit wird der angehäufte Wert aus Währungsumrechnungsdifferenzen in den Eigenmitteln (separater Bestandteil) als Ertrag bzw. Aufwand aufgelöst. Dieser Ertrag bzw. Aufwand soll dabei in dieselbe Periode fallen wie der Ertrag bzw. Aufwand aus dem Verkauf der ausländischen Einheit.
Die Zahlung von Dividenden ist nur dann als teilweiser Abgang bzw. Verkauf einer Einheit zu betrachten, wenn es sich dabei um eine Rückzahlung des Investments (return on the investment) handelt (Bsp. Dividenden wurde aus den Gewinnen vor dem Erwerb bezahlt).
Wird nur ein Teilverkauf (partial disposal) durchgeführt, dann wird nur der entsprechende Anteil der Währungsumrechnungsdifferenzen als Gewinn oder Verlust in der Ergebnisrechnung herangezogen.
Dabei ist zu beachten, dass eine Sonderabschreibung eines Buchwertes keiner teilweisen Veräußerung entspricht und daher wird auch kein Teil der abgegrenzten Wechselkursdifferenzen als Gewinn oder Verlust in der Ergebnisrechnung erfasst.
Eine Einheit, die Fremdwährungsdifferenzen erkennt, hat folgende Angaben zu machen:
Wenn die Einheit ihre Abschlüsse in einer anderen Währung als ihrer funktionalen Währung veröffentlicht, dann muss sie den Anforderungen dieses IPSAS Standards und jenen aller anderen IPSAS Standards entsprechen.
Stellt die Einheit ihren Abschluss oder andere Informationen in einer anderen Währung als der funktionalen Währung dar und erfüllt die Anforderungen aller IPSAS Standards nicht, dann hat sie folgendes auszuweisen:
[1] Issued August 2007, International Public Sector Accounting Standards Board, International Federation of Accountants, New York
IPSAS 28 ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden und gilt für alle Verträge, welche eine Umwandlung durch Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens in Geldmittel oder ein Finanzinstrument beinhalten. Auch auf Finanzinstrumente, welche in andere Finanzinstrumente eingetauscht werden können, ist IPSAS 28 anzuwenden, ebenso für gezeichnete Optionen auf einen nicht-finanziellen Posten.
Versicherungsverträge, welche einen Transfer von finanziellem Risiko beinhalten, können nach IPSAS 28 ausgewiesen werden.
IPSAS 28 regelt nicht
Die berichterstattende Einheit hat alle Finanzinstrumente oder ihre Komponenten bei ihrer erstmaligen Bewertung als passives Finanzinstrument, aktives Finanzinstrument oder Eigenkapitalinstrument in Übereinstimmung mit der wirtschaftlichen Substanz der vertraglichen Vereinbarung und den Definitionen eines aktiven Finanzinstruments, eines passiven Finanzinstruments und eines Eigenkapitalinstruments zu klassifizieren.
Die Klassifizierung eines Finanzinstruments als passives Finanzinstrument oder Eigenkapitalinstrument hat hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Substanz zu erfolgen, und nicht nach seiner rechtlichen Ausgestaltung. Maßgeblich sind die vertraglichen Verpflichtungen oder eine unbedingten Erfüllungsvereinbarung beim Emittenten.
Eigenkapitalinstrumente
Um die Einordnung als Eigenkapitalinstrument zu bestimmen, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein, anderenfalls ist das Finanzinstrument als passives Finanzinstrument zu klassifizieren:
Vertragliche Verpflichtungen zur Lieferung oder Annahme einer fixen Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten im Austausch für fix vereinbarte Geldmittel oder andere aktive Finanzinstrumente sind als Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren (z.B. ein ausgegebenes Aktienbezugsrecht für eine fixe Anzahl an Aktien zu einem fixen Preis).
Erstmalige Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument
Die Klassifizierung eines Finanzinstruments als Eigenkapitalinstrument erfolgt sobald alle Bedingungen und Eigenschaften erfüllt sind.
Folgebewertung von Eigenkapitalinstrumenten
Änderungen im fair value der Eigenkapitalinstrumente sind direkt in den Eigenmitteln der Einheit zu erfassen. Erhaltene Gegenleistungen, wie Prämien für eine gezeichnete Option oder Optionsscheine für eigene Aktien, und bezahlte Gegenleistungen, wie gekaufte Optionen, sind direkt den Eigenmitteln zuzurechnen.
Wenn eine Einheit seine eigenen Aktien wieder zurück erwirbt, dann sind diese von den Eigenmitteln abzuziehen. Es sind keine Gewinne oder Verluste aus Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Auflösung zu erfassen. Bezahlte oder erhaltene Gegenwerte sind direkt in den Eigenmitteln zu erfassen. Eigene Aktien werden gewöhnlich von Mitgliedern derselben wirtschaftlichen Einheit erworben bzw. gehalten.
Der Wert der zurückgekauften eigenen Aktien ist in Übereinstimmung mit IPSAS 1 separat in der Vermögensrechnung auszuweisen. Bei Erwerb von eigenen Aktien von nahestehenden Einheiten bzw. Mitgliedern findet auch IPSAS 20 Gültigkeit.
Passive Finanzinstrumente
Als passive Finanzinstrumente sind Verpflichtungen zu klassifizieren
Handelt es sich um Verträge, welche kündbaren Finanzinstrumenten oder Finanzinstrumenten oder Komponenten von Finanzinstrumenten, die eine Verpflichtung zur Lieferung eines anteiligen Aktienanteils nach sich ziehen, entsprechen, dann sind diese entweder als aktives Finanzinstrument oder passives Finanzinstrument zu klassifizieren.
Die Kombinationen aus einem Eigenkapitalinstrument und einem passiven Finanzinstrument sind möglich.
a) Kündbare Finanzinstrumente
Ein kündbares Finanzinstrument beinhaltet eine vertragliche Verpflichtung für den Emittenten ein Finanzinstrument gegen Geldmittel oder andere aktive Finanzinstrumente rückzukaufen bzw. abzulösen. Durch diese Transaktion wird eine Verkaufsoption gezogen. Kündbare Finanzinstrumente sind grundsätzlich als passive Finanzinstrumente zu klassifizieren.
Als Eigenkapitalinstrument kann ein kündbares Finanzinstrument nur dann klassifiziert werden, wenn folgende Eigenschaften gegeben sind:
Ausgenommen sind alle Verträge, welche nicht-finanziellen Verträgen entsprechen. Ist eine Unterscheidung zwischen einem finanziellen und nicht-finanziellen Vertrag nicht möglich bzw. kann die berichterstattende Einheit dies nicht eindeutig feststellen, so sind kündbare Finanzinstrumente nicht als Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren.
b) Finanzinstrumente mit der Verpflichtung zur Lieferung eines anteiligen Aktienanteiles
Finanzinstrumente oder Komponenten von Finanzinstrumenten, die eine vertragliche Verpflichtung für die Einheit zur Lieferung eines anteiligen Aktienanteils an eine andere Einheit im Falle einer Liquidierung nach sich ziehen, werden als Eigenkapitalinstrument klassifiziert, wenn diese folgende Eigenschaften aufweisen:
Ausgenommen sind alle Verträge, welche nicht-finanziellen Verträgen entsprechen. Ist eine Unterscheidung zwischen einem finanziellen und nicht-finanziellen Vertrag nicht möglich bzw. kann die berichterstattende Einheit dies nicht eindeutig feststellen, so sind diese Finanzinstrumente nicht als Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren.
Reklassifizierung
Eine Reklassifikation von Finanzinstrumenten ist möglich und der Zeitpunkt der Reklassifikation entspricht jenem Zeitpunkt in dem alle Bedingungen und Eigenschaften wieder erfüllt bzw. beendet sind.
Dabei hat sich die Einheit an folgende Vorgangsweise zu halten:
Eine vertragliche Regelung über ein Finanzinstrument kann Bedingungen enthalten, welche vom Eintreten oder Nicht-Eintreten von unsicheren zukünftigen Ereignissen abhängig sind und außerhalb der Kontrolle von Emittent und Inhaber des Finanzinstruments stehen (z. Bsp. Börsenindex).
Der Emittent eines solchen Finanzinstruments besitzt kein ungebundenes bzw. bedingungsloses Recht die Lieferung von Geldmitteln oder anderen aktiven Finanzinstrumenten zu verhindern (oder eine finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen). Daher ist das Finanzinstrument als passives Finanzinstrument (finanzielle Verbindlichkeit) beim Emittenten zu klassifizieren, es sei denn
Der Emittent eines nicht-derivativen Finanzinstruments hat die Konditionen eines jeden Finanzinstruments einzeln bezüglich der Klassifizierung der Komponenten zu beurteilen. Dabei kann ein Finanzinstrument sowohl eine Fremdmittel- als auch eine Eigenmittelkomponente besitzen. Die Komponenten sind getrennt gemäß den einzelnen Erfassungsvorschriften zu klassifizieren.
Ein zusammengesetztes Finanzinstrument besteht zum Beispiel aus einer finanziellen Verbindlichkeit und einer Eigenmittelkomponente in Form einer Option, die den Inhaber dieses Finanzinstruments eine Umwandlung in ein Eigenkapitalinstrument der Einheit garantiert (z. Bsp. Wandelanleihen).
Wandelanleihen
Eine Wandelanleihe räumt dem Inhaber der Wandelanleihe das Recht ein, es während einer Wandlungsfrist zu einer fix vereinbarten Anzahl von Aktien bzw. zu einem vorher festgelegten Verhältnis in Aktien einzutauschen. Aus Sicht der emittierenden Einheiten ergeben sich bezüglich der Wandelanleihen zwei Perspektiven:
Wird ein zusammengesetztes Finanzinstrument sowohl als passives Finanzinstrument als auch als Eigenkapitalinstrument erfasst, so ist diese Klassifikation beizubehalten auch wenn eine Ausübung der Option aus wirtschaftlichen Vorteilen für den Inhaber des Finanzinstruments bereits absehbar ist.
Bei der erstmaligen Aufteilung des Buchwertes des zusammengesetzten Finanzinstruments wird der ermittelte gesamte fair value des zusammengesetzten Finanzinstruments herangezogen. Danach wird der Wert für die Komponente des passiven Finanzinstrumentes bewertet (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert anhand einer ähnlichen Verbindlichkeit ohne Eigenmittelkomponente), einschließlich des Wertes aller eingebetteten derivativen Eigenschaften (auch wenn diese einen Teil der Eigenmittel umschließen). Durch Abzug des Werts für die Komponente des passiven Finanzinstrumentes vom gesamten beizulegenden Zeitwert des zusammengesetzten Finanzinstruments erhält man als Restwert die Eigenmittelkomponente des zusammengesetzten Finanzinstrumentes.
Die Klassifikation von Finanzinstrumenten entweder als passives Finanzinstrument oder als Eigenkapitalinstrument hat direkte Auswirkungen auf die Erfassung von Zinsen, Dividenden und ähnlichen Ausschüttungen sowie die Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus diesen Finanzinstrumenten.
Transaktionskosten von zusammengesetzten Finanzinstrumenten sind entsprechend der Zuteilung der Erträge den einzelnen Komponenten zuzuordnen.
Ein aktives Finanzinstrument und ein passives Finanzinstrument sollen saldiert werden und der daraus resultierende Nettobetrag in der Vermögensrechnung erfasst werden, wenn und nur wenn eine Einheit
Werden finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten netto erfasst, dann sind auch die zukünftigen Geldzuflüsse und –abflüsse netto zu erfassen.
Die Saldierung von erfassten finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten und der Ausweis des Nettobetrags unterscheiden sich von der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten. Die Ausbuchung von Finanzinstrumenten resultiert nicht nur in der Entfernung des finanziellen Postens in der Vermögensrechnung, sondern kann auch zu Erfassung von Gewinnen oder Verlusten aus diesem Finanzinstrument führen. Im Gegensatz dazu wird bei der Saldierung von bereits erfassten Finanzinstrumenten kein Gewinn oder Verlust erfasst.
Ein legales Recht zur Saldierung geht vom Schuldner aus, der einen Wert als Ganzes bzw. zum Teil dem Gläubiger verrechnen kann. In seltenen Fällen ist auch eine Saldierung gegen einen Dritten möglich. Die exakten Regelungen werden aber in den Gesetzgebungen der einzelnen Länder getroffen.
Die Existenz eines legalen einklagbaren Rechts zur Saldierung wirkt sich auch auf die Rechte und Verpflichtungen der dazugehörigen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten aus, und kann sich weiters auf die Offenlegung von Kreditrisiken und Liquiditätsrisiken der Einheit auswirken.
Alleine die Existenz eines legalen Rechts zur Saldierung ist daher keine ausreichende Basis für eine Saldierung. Zum Beispiel kann eine Saldierung auf Nettobasis auch bewirken, dass dadurch die Werte und die Zeitpunkte der erwarteten zukünftigen Geldzuflüsse und –abflüsse genauer dargestellt werden, ebenso wie die damit verbundenen Risiken.
Eine simultane Saldierung oder eine Saldierung auf Nettobasis werden praktisch durch die operativen Gewohnheiten der Einheit, die Erfordernisse der Finanzmärkte und aufgrund anderer Umstände stark limitiert.
Eine simultane Saldierung durch Verwertung des aktiven Finanzinstruments und gleichzeitiger Aufrechnung des passiven Finanzinstruments kann zum Beispiel aus Tätigkeiten einer Clearingstelle in einem organisierten Finanzmarkt oder durch persönlichen Austausch erfolgen. Unter diesen Umständen werden auch die Geldzuflüsse und –abflüsse auf einen einzigen Nettowert zusammengefasst (keine Freilegung von Kreditrisiken und Liquiditätsrisiken der Einheit). Daher sollen die Transaktionen mit simultaner Saldierung durch Verwertung des aktiven Finanzinstruments und gleichzeitiger Aufrechnung des passiven Finanzinstruments immer zeitgleich erfolgen.
Die Indikatoren unter denen eine Saldierung zulässig ist, werden eher allgemein gehalten und sind in der Regel unangemessen, wenn
Master-Netting-Vereinbarung
Eine Einheit, die eine größere Anzahl von finanziellen Transaktionen mit einer Gegenpartei eingeht, wird in der Regel eine so genannte Master-Netting-Vereinbarung mit der Gegenpartei eingehen. Eine Master-Netting-Vereinbarung räumt der Einheit ein einklagbares Recht ein, im Falle eines spezifischen Ereignisses, wie der Nichterfüllung, die Verwertung bzw. die Aufrechnung von individuellen finanziellen Vermögenswerten mit finanziellen Verbindlichkeiten zuzulassen. Ein solch spezifisches Ereignis ergibt sich nicht im normalen Ablauf der operativen Tätigkeit der Einheit, und daher ist in diesem Fall keine Basis für eine Saldierung gegeben.
Der IPSAS 29 – Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten – regelt Ansatz und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten (aktive Finanzinstrumente), finanziellen Verbindlichkeiten (passive Finanzinstrumente) und einigen Verträgen, welche den Kauf oder den Verkauf von nicht-finanziellen Posten beinhalten.
Ergänzend liefern der IPSAS 28 und 30 Informationen über die Darstellung und Ausweispflicht von Finanzinstrumenten.
IPSAS 29 ist für alle Einheiten gültig und ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen:
Dieser Standard ist auf Derivate anzuwenden, welche in einen Versicherungsvertrag eingebettet werden und der derivative Teil selbst nicht einem Versicherungsvertrag entspricht.
Finanzielle Garantieverträge, welche mittels Transaktionen mit Leistungsaustausch von der Einheit ausgegeben werden, sind (vorausgesetzt die Einheit hat solche Verträge immer schon als finanzielle Garantieverträge betrachtet) entweder nach IPSAS 29 oder nach nationalen oder internationalen Standards zu erfassen und bewerten.
Folgende Kredit- und Darlehenszusagen werden nach diesem Standard erfasst und bewertet:
IPSAS 29 gilt auch für alle Verträge, die sich auf die Verrechnung (Kauf oder Verkauf) eines nicht-finanziellen Postens mit Geldmitteln oder anderen Finanzinstrumenten oder auf die Verrechnung durch den Umtausch von Finanzinstrumenten beziehen.
Ausgenommen davon sind alle Verträge, die eingegangen wurden bzw. gehalten werden und bei denen die Absicht der Lieferung bzw. des Empfanges eines nicht-finanziellen Postens in Übereinstimmung mit den Verkaufs-, Kaufs- oder Benützungsgewohnheiten der Einheit aufrecht ist.
Die Verrechnung (Kauf oder Verkauf) eines nicht-finanziellen Postens mit Geldmitteln oder anderen Finanzinstrumenten oder die Verrechnung durch den Umtausch von Finanzinstrumenten kann auf verschiedenen Wegen geschehen:
Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sind finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die beide der folgenden Konditionen erfüllen:
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente sind nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, bei denen die Einheit beabsichtigt und die Fähigkeit hat, sie bis zur Endfälligkeit zu halten.
Dabei handelt es sich um alle nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerte, die nicht die Definition von Krediten und Forderungen erfüllen sowie nicht bei erstmaligem Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert bzw. bewertet wurden.
Eine Einheit darf keine Finanzinstrumente als bis zur Endfälligkeit gehalten klassifizieren, wenn während des laufenden und der darauf folgenden zwei Geschäftsjahre die Einheit bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen in einem nicht-insignifikanten Wert (im Verhältnis zum gesamten Wert der klassifizierten bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen) verkauft oder reklassifiziert hat. Ausgenommen sind Verkäufe und Reklassifikationen:
Kredite und Forderungen sind finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt gehandelt werden.
Ausgenommen hiervon sind jene, die die Einheit sofort oder in kurzer Zeit verkaufen wird, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert werden und somit bei erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, oder die als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert werden bzw. worden sind.
Zum einen kann es sich um Finanzinstrumente handeln die bereits bei erstmaligen Ansatz als zur Veräußerung verfügbar bewertet werden, und zum anderen kann es sich um Kredite und Forderungen handeln, bei denen der Eigentümer das anfängliche Investment nicht mehr einbringen kann (wesentlich) und diese daher als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert wurden. Erlangte Anteile an einem Vermögenspool, wie Anteile an einem Anlagefonds, dürfen nicht als Kredite und Forderungen erfasst und bewertet werden.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind alle nicht- derivativen finanziellen Vermögenswerte, die als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert wurden und nicht als Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit gehalten oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert wurden.
Ein eingebettetes Derivat ist ein Bestandteil eines hybriden bzw. zusammengesetzten Instrumentes, das ebenfalls einen nicht-derivativen zugrunde liegenden Vertrag (Basisvertrag) inkludiert. Dabei verhalten sich einige Geldzuflüsse und –abflüsse ähnlich wie jene eines freistehenden Derivates.
Ein eingebettetes Derivat bezieht sich auf einige oder alle Geldzuflüsse und –abflüsse, die ohne das Derivat zu einer Modifizierung bzw. einer Abänderung des Vertrages hinsichtlich eines bestimmten Zinssatzes, Preises eines Finanzinstrumentes, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer ähnlichen Variablen führen können.
Ein Derivat, das an ein Finanzinstrument angehängt ist, aber vertraglich unabhängig von diesem Finanzinstrument transferiert werden kann oder das Derivat eine andere Gegenpartei als jene des Finanzinstrumentes besitzt, kann nicht als eingebettetes Derivat erfasst und bewertet werden. Es wird separat zum Finanzinstrument erfasst und bewertet.
Ein eingebettetes Derivat ist dann vom zugrunde liegenden Vertrag (Basisvertrag) zu trennen und als Derivat zu erfassen und zu bewerten, wenn
Wird ein eingebettetes Derivat vom zugrunde liegenden Vertrag getrennt, dann wird der zugrunde liegende Vertrag nach der jeweils anzuwendenden Kategorie nach IPSAS 29 erfasst und bewertet (vorausgesetzt der zugrunde liegende Vertrag entspricht einem Finanzinstrument, sonst ist der Vertrag nach dem jeweiligen anwendbaren IPSAS Standard zu erfassen und bewerten).
Wenn ein Vertrag eines oder mehrere eingebettete Derivate beinhaltet, dann hat die Einheit das gesamte hybride bzw. zusammengesetzte Instrument als finanziellen Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zu erfassen und zu bewerten, außer
Wenn eine Einheit nach IPSAS 29 verpflichtet ist, ein eingebettetes Derivat vom zugrunde liegenden Vertrag zu trennen, aber eine gesonderte Bewertung des eingebetteten Derivats weder beim erstmaligen Ansatz (Erwerb) noch an den folgenden Abschlusstagen möglich ist, dann ist das gesamte hybride bzw. zusammengesetzte Instrument als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zu erfassen.
Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit sind in der Vermögensrechnung zu erfassen, und nur dann, sobald die vertragliche Verpflichtung oder das Recht zustande kommt.
Bei der erstmaligen Bewertung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit sind diese zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
Im Falle von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind auch die direkt der Akquisition oder der Ausgabe zuordenbare Transaktionskosten zu aktivieren.
Bevor eine Einheit einschätzt, ob und zu welchen Ausmaß eine Ausbuchung angemessen erscheint, hat diese Einheit festzulegen, ob nur ein Teil des finanziellen Vermögenswertes (oder der Teil einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) oder der finanzielle Vermögenswert (oder Gruppe von ähnlichen finanziellen Vermögenswerten) in seiner Gesamtheit ausgebucht wird.
Die Ausbuchung ist nur auf einen Teil des finanziellen Vermögenswertes (oder den Teil einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) nur dann anzuwenden, wenn eine der drei folgenden Bedingungen als erfüllt gilt:
Eine Einheit hat einen finanziellen Vermögenswert auszubuchen, wenn, und nur wenn:
Eine Einheit überträgt einen finanziellen Vermögenswert durch Transfer, wenn, und nur wenn:
Darüber hinaus geht die Einheit die Verpflichtung ein, alle erhaltenen Geldzuflüsse oder –abflüsse im Namen der Empfänger ohne wesentliche Verzögerung an die Empfänger zu überweisen. Die Einheit darf die erhaltenen Geldzuflüsse oder –abflüsse nicht reinvestieren, ausgenommen in Geldmittel oder Geldmitteläquivalente während einer kurzen Verrechnungszeit (die Übertragung der Zinsen ist hier auch eingeschlossen).
Wenn eine Einheit einen finanziellen Vermögenswert durch Transfer überträgt, so hat sie zu überprüfen, in welchem Ausmaß die wesentlichen Risiken und Chancen übertragen werden bzw. welche wesentlichen Chancen und Risiken ihr aus der Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert noch geblieben sind. In diesem Fall gilt:
Der Transfer von wesentlichen Risiken und Chancen wird anhand des Umfanges des anhaltenden Engagements in den finanziellen Vermögenswert, insbesondere hinsichtlich der Variabilität der Beträge und des Zeitpunktes der Nettogeldzuflüsse oder –abflüsse, bewertet.
Verändert sich der Barwert der zukünftigen Nettogeldzuflüsse oder –abflüsse nach dem Transfer nicht wesentlich vom Barwert vor dem Transfer, so verändert sich auch der Umfang des anhaltenden Engagements in Bezug auf den Transfer nicht wesentlich und demzufolge verbleiben die wesentlichen Risiken und Chancen bei der Einheit.
In den meisten Fällen ist es offensichtlich, ob die wesentlichen Risiken und Chancen der Verfügungsmacht transferiert oder beibehalten wurden. Daher werden auch keine Schätzungen gebraucht. Wenn man jedoch auf Schätzungen zurückgreifen muss, dann ist als Abzinsungsfaktor zur Berechnung des Barwertes der zukünftigen Nettogeldzuflüsse oder –abflüsse ein derzeitiger Marktzinssatz heranzuziehen. Dabei ist auch auf die Variabilität der Möglichkeit der verschiedenen Geldzuflüsse oder –abflüsse einzugehen, wobei eine Gewichtung nach dem wahrscheinlichsten Eintritt zu machen ist.
Ein offensichtlicher Grund für die Übertragung der Kontrolle über den finanziellen Vermögenswert ist die Einräumung einer Verkaufsmöglichkeit des finanziellen Vermögenswertes für den Transferempfänger. Dies ist gegeben, wenn der Transferempfänger die Möglichkeit eingeräumt bekommt den finanziellen Vermögenswert zur Gänze an einen unverbundenen Dritten zu verkaufen, und diesen Verkauf einseitig auszulösen (ohne der Auferlegung zusätzlicher Einschränkungen beim Transfer).
Bei der Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes zur Gänze wird die Differenz aus dem Buchwert des finanziellen Vermögenswerts und der Summe aus dem erhaltenen Zahlungen, inklusive neu erhaltener Vermögenswerte oder neu übernommener Verbindlichkeiten, sowie jeglicher angehäufter Gewinne und Verluste, welche direkt in den Eigenmitteln erfasst wurden, als Gewinn oder Verlust in der Ergebnisrechnung erfasst.
Wenn der transferierte, finanzielle Vermögenswert ein Teil von größeren finanziellen Vermögenswerten ist, und dieser Teil sich zur Gänze für eine Ausbuchung qualifiziert hat, so wird der bisherige Buchwert des größeren finanziellen Vermögenswerts auf den weitergeführten Teil und den transferierten Teil (basierend auf den verhältnismäßigen beizulegenden Zeitwerten dieser Teile zum Zeitpunkt des Transfers) verteilt.
Die Verteilung der resultierenden angehäuften Gewinne und Verluste aus dem weitergeführten Teil und dem transferierten Teil, welche direkt in den Eigenmitteln erfasst wurden, basieren wiederum auf den verhältnismäßigen beizulegenden Zeitwerten dieser Teile.
Zuerst ist bei der Verteilung des bisherigen Buchwerts des größeren finanziellen Vermögenswerts auf den weitergeführten Teil und den transferierten Teil, der beizulegende Zeitwert für den weitergeführten Teil zu bestimmen. Die Ermittlung soll zur besten Schätzung des beizulegenden Zeitwerts erfolgen, indem vergangene Verkäufe von Teilen von größeren finanziellen Vermögenswerten in der Einheit oder im Markt sowie kürzlich ermittelte Preise aus gegenwärtigen Transaktionen herangezogen werden.
Gibt es keine Preisangebote oder gegenwärtigen Markttransaktionen, dann entspricht die beste Schätzung der Differenz des beizulegenden Zeitwerts des größeren finanziellen Vermögenswertes als Ganzes und dem erhaltenen Betrag vom Transferempfänger für den auszubuchenden Teil.
Wenn ein Transfer gemäß den oben genannten Bedingungen nicht zu einer Ausbuchung führt, weil die wesentlichen Risiken und Chancen des transferierten finanziellen Vermögenswerts bei der Einheit verbleiben, dann ist dieser finanzielle Vermögenswert als Ganzes weiter zu erfassen.
Darüber hinaus hat die Einheit für die erhaltenen Zahlungen aus dem transferierten finanziellen Vermögenswert eine finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen.
In den Folgeperioden ist jeglicher Ertrag mit dem transferierten finanziellen Vermögenswert zu realisieren und jeglicher Aufwand mit der finanziellen Verbindlichkeit zu realisieren.
Wenn die Einheit weder ihre wesentlichen Risiken aus der Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert transferiert hat noch diese in der Einheit verblieben sind, und die Einheit aber die Kontrolle über den finanziellen Vermögenswert beibehält, dann ist dieser finanzielle Vermögenswert weiter im Ausmaß der weiteren Einbeziehung (anhaltendes Engagement) zu erfassen.
Unter dem Ausmaß der weiteren Einbeziehung wird in diesem Zusammenhang jenes Ausmaß verstanden unter dem die Einheit Wertänderungen des transferierten finanziellen Vermögenswerts ausgesetzt ist. Dies kann bei folgenden Beispielen der Fall sein:
Wird ein finanzieller Vermögenswert weiter im Ausmaß der weiteren Einbeziehung erfasst, dann ist auch eine assoziierte finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen. Der transferierte finanzielle Vermögenswert und die assoziierte finanzielle Verbindlichkeit sind auf jener Basis zu bewerten, die am besten die in der Einheit verbliebenen Rechte und Verpflichtungen widerspiegeln.
Die assoziierte finanzielle Verbindlichkeit wird in jener Weise bewertet, sodass der Buchwert des transferierten finanziellen Vermögenswerts und die assoziierte finanzielle Verbindlichkeit
Es ist wiederum jeglicher Ertrag mit dem transferierten finanziellen Vermögenswert im Ausmaß der weiteren Einbeziehung und jeglicher Aufwand mit der assoziierten finanziellen Verbindlichkeit zu realisieren.
Im Falle der weiteren Einbeziehung von nur Teilen des finanziellen Vermögenswerts, hat die Einheit eine Verteilung des vorherigen Buchwertes des finanziellen Vermögenswerts auf den Teil, welcher unter weiterer Einbeziehung weiter erfasst wird, und auf den Teil, welcher nicht länger erfasst wird, auf Basis des jeweiligen beizulegenden Zeitwertes der beiden Teile zum Zeitpunkt des Transfers vorzunehmen.
Die Differenz des Buchwerts des Teils, welcher nicht länger erfasst wird, und der Summe aus dem erhaltenen Betrag für diesen Teil sowie jeglichen aus der Verteilung resultierenden angehäuften Gewinnen und Verlusten, welche direkt in den Eigenmitteln erfasst wurden, wird als Gewinn oder Verlust in der Ergebnisrechnung erfasst.
Die zuvor angehäuften Gewinne und Verluste, welche direkt in den Eigenmitteln erfasst wurden, werden bereits bei der Verteilung auf die beiden Teile auf Basis des beizulegenden Zeitwertes miteinbezogen.
Wenn der transferierte finanzielle Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten weiter erfasst wird, dann erlischt gleichzeitig die Bewertungsoption zur Designation der assoziierten, finanziellen Verbindlichkeit in die Kategorie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert.
Wenn eine Einheit einen transferierten finanziellen Vermögenswert weiter erfasst, dann darf dieser transferierte finanzielle Vermögenswert nicht mit der assoziierten finanziellen Verbindlichkeit gegen verrechnet werden.
Das Verbot der Gegenverrechnung bezieht sich auch auf den Ertrag, der mit dem transferierten finanziellen Vermögenswert realisiert wurde, und auf den Aufwand, der mit der finanziellen Verbindlichkeit realisiert wurde.
Wenn im Zuge eines Transfers der Emittent den Empfänger Sicherheiten in Form von zum Beispiel Eigenkapitalinstrumenten oder Schuldinstrumenten liefert, dann ist zuerst zu prüfen, ob der Empfänger das Recht hat die Sicherheiten zu verkaufen oder weiterzuverpfänden und ob der Emittent notleidend ist. Folgende Möglichkeiten ergeben sich hinsichtlich der Erfassung:
Eine Einheit hat eine finanzielle Verbindlichkeit bzw. einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit aus seiner Vermögensrechnung zu entfernen, wenn, und nur wenn diese getilgt wurde. Das heißt wenn die im Vertrag festgelegte Verpflichtung entweder beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen ist.
Für den Fall eines Austausches von Schuldinstrumenten mit wesentlich verschiedenen Vertragsbedingungen zwischen einem bestehenden Kreditnehmer und Kreditgeber ist die ursprüngliche finanzielle Verbindlichkeit zu tilgen bzw. auszubuchen und eine neue finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen.
Ähnlich ist die Situation bei einer wesentlichen Änderung in den Vertragsbedingungen einer existierenden finanziellen Verbindlichkeit bzw. in Teilen von dieser. In der Folge ist die existierende finanzielle Verbindlichkeit auszubuchen und eine „neue“ finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und dem bezahlten Tilgungsbetrag, welcher auch jegliche nicht-geldmittelähnliche transferierte Vermögenswerte oder übernommene Verbindlichkeiten inkludieren kann, ist als Gewinn oder Verlust in der Ergebnisrechnung zu erfassen.
Wenn eine Verpflichtung vom Kreditgeber aufgehoben wird oder von einem Dritten übernommen wird, dann entspricht dies einem Transfer ohne Gegenleistung (IPSAS 23 ist sinngemäß anzuwenden).
Im Falle eines Rückkaufes eines Teiles einer finanziellen Verbindlichkeit durch die Einheit, hat die Einheit eine Verteilung des vorherigen Buchwertes der finanziellen Verbindlichkeit auf den Teil, welcher weiter erfasst wird, und auf den Teil, welcher ausgebucht wird, auf Basis des jeweiligen beizulegenden Zeitwertes der beiden Teile zum Zeitpunkt des Rückkaufes vorzunehmen.
Die Differenz des Buchwerts des Teils, welcher ausgebucht wird, und dem erhaltenen Betrag für diesen Teil, sowie jeglichen nicht-geldmittelähnlichen transferierten Vermögenswerten oder übernommenen Verbindlichkeiten, wird als Gewinn oder Verlust in der Ergebnisrechnung erfasst.
Nach dem erstmaligen Ansatz hat die Einheit die finanziellen Vermögenswerte, einschließlich Derivate, die Vermögenswerte sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, (ohne Abschläge für Transaktionskosten, welche bei Kauf oder Verkauf anfallen), außer es handelt sich um:
Für alle finanziellen Vermögenswerte, welche nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ist ein Impairment Test (Untersuchung auf Wertminderung) durchzuführen.
Gewinne und Verluste, welche aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit resultieren, sind wie folgt zu erfassen:
Ausgenommen davon sind Verluste aus Wertminderungen und Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsdifferenzen. Jedoch werden auch Zinsen (unter Anwendung der Effektivzinssatzmethode) aus dem finanziellen
Vermögenswert gemäß IPSAS 9 als Gewinne und Verluste in der Ergebnisrechnung erfasst. Dasselbe gilt für Dividenden und ähnliche Ausschüttungen, welche ebenfalls gemäß IPSAS 9 als Gewinne und Verluste
in der Ergebnisrechnung zum Zeitpunkt des Rechtsnachweises zur Erhaltung von Zahlungen erfasst werden.
Für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, welche zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst wurden, gilt, dass Gewinne und Verluste in der Ergebnisrechnung zu erfassen sind, wenn der finanzielle Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit ausgebucht oder wertgemindert werden und während des Abschreibungsprozesses. Dies gilt jedoch nicht für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, welche Grundgeschäfte darstellen.
Werden finanzielle Vermögenswerte zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten und zum Abrechnungsdatum erfasst, dann werden jegliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts zwischen Transaktionsdatum und Abrechnungsdatum nicht erfasst.
Für finanzielle Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert und zum Abrechnungsdatum erfasst werden, wird jegliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts zwischen Transaktionsdatum und Abrechnungsdatum als Gewinn oder Verlust in der Ergebnisrechnung bzw. direkt in den Eigenmitteln erfasst
Eine Einheit hat am Ende jeder Berichtsperiode einzuschätzen, ob objektive Beweise für die Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten vorliegen. Bestehen solche objektiven Beweise, dann sind gemäß den Paragraphen 72 für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst wurden, 75 für finanzielle Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten erfasst wurden, und 76 für finanzielle Vermögenswerte, die zur Veräußerung verfügbar erfasst wurden, zur Bestimmung des Wertminderungswertes heranzuziehen.
Eine Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und ein daraus resultierender Wertminderungsaufwand treten dann ein, und nur dann, wenn ein objektiver Beweis für eine Wertminderung vorliegt, welcher aus dem Eintreten eines oder mehrerer Ereignisse nach der erstmaligen Erfassung eines finanziellen Vermögenswertes resultiert.
Dabei spricht man von einem so genannten Schadensereignis, welches sich auf die zukünftig erwarteten Geldzuflüsse und –abflüsse des finanziellen Vermögenswertes bzw. der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten auswirkt. Daher müssen die zukünftigen erwarteten Geldzuflüsse und –abflüsse des finanziellen Vermögenswertes verlässlich bestimmbar sein.
In der Regel kann ein einzelnes separates Ereignis nicht zu einer Wertminderung führen, sondern eine kombinierte Folge von Ereignissen führt zu einer Wertminderung. Hingegen dürfen Wertminderungen, welche sich auf ein zukünftiges Ereignis beziehen (egal mit welcher Wahrscheinlichkeit dieses eintritt), nicht erfasst werden.
Ein objektiver Beweis für eine Wertminderung inkludiert wahrnehmbare Informationen, die bei einem Schadensereignis für den Besitzer des finanziellen Vermögenswertes bemerkbar werden. Folgende Ereignisse sind Schadensereignisse:
Tritt nun ein objektiver Beweis für einen Wertminderungsverlust von Krediten und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen, welche zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten bewertet werden, ein, dann ist der Wert der Wertminderung aus der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und dem Barwert der erwarteten zukünftigen Geldzuflüsse und -abflüsse zu bestimmen (exklusive noch nicht eingetretene zukünftige Verluste aus Krediten). Der Diskontierungszinssatz ist der ursprüngliche Effektivzinssatz (nach Effektivzinssatzmethode bei erstmaliger Erfassung ermittelt).
Der Buchwert des Vermögenswertes kann direkt im selben Konto oder mit Hilfe eines Abschreibungs- bzw. Wertberichtigungskonto abgeschrieben werden. Der Verlust aus der Wertminderung ist als Wertminderungsaufwand in der Ergebnisrechnung zu erfassen.
Finanzielle Vermögenswerte, die einer Gruppe mit ähnlichen Kreditrisikoeigenschaften angehören können in einer gruppenweißen Wertminderung berücksichtigt werden.
Vermögenswerte, für welche bereits eine individuelle Wertminderung festgestellt wurde, dürfen nicht in eine gemeinsame Wertminderung miteinbezogen werden.
Wenn in einer nachfolgenden Periode der Wert des Wertminderungsverlustes sich wieder reduziert und der Rückgang objektiv auf ein Ereignis nach der Wertminderung zugeordnet werden kann (wie eine Verbesserung der Bonität bzw. der Kreditwürdigkeit des Schuldners), dann kann der zuvor erfasste Wertminderungsaufwand wieder aufgehoben werden.
Die Aufhebung der Wertminderung wird direkt im selben Konto oder per Anpassung des Abschreibungs- bzw. Wertberichtigungskonto erfasst. Die Wertaufholung darf nicht zu einem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes führen, der die fortgeführten Anschaffungskosten ohne die erfasste Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung übersteigt. Der Wert der Wertaufholung ist in der Ergebnisrechnung zu erfassen.
Tritt nun ein objektiver Beweis für einen Wertminderungsverlust von einem nicht notierten Eigenkapitalinstrument, das aufgrund von fehlender verlässlicher Bewertung nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden konnte, oder von einem derivativen Vermögenswert, der an solch ein nicht notiertes Eigenkapitalinstrument gebunden ist und bei Lieferung des Eigenkapitalinstrumentes verrechnet werden muss, ein, dann ist der Wert der Wertminderung aus der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und dem Barwert der erwarteten zukünftigen Geldzuflüsse und -abflüsse zu bestimmen.
Der Diskontierungszinssatz hat der gegenwärtigen Marktrendite eines ähnlichen Finanzinstrumentes zu entsprechen. Eine Wertaufholung einer zuvor erfassten Wertminderung darf nicht vorgenommen werden.
Wenn eine Senkung des beizulegenden Zeitwerts eines zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswert direkt in den Eigenmitteln erfasst wurde und es einen objektiven Beweis für einen Wertminderungsverlust gibt, dann ist der angehäufte erfasste Verlust aus den Eigenmitteln auszubuchen und in der Ergebnisrechnung als Wertminderungsaufwand zu erfassen (obwohl der finanzielle Vermögenswert selbst nicht ausgebucht wird).
Der Wert des angehäuften erfassten Verlust, der umzubuchen ist, entspricht der Differenz aus Anschaffungskosten (gekürzt um jegliche Kapitalrückzahlung und Abschreibung) und dem gegenwärtigen beizulegenden Zeitwert, abzüglich jeglichen Wertminderungsverlust, der bereits zuvor in der Ergebnisrechnung erfasst wurde.
Wenn in einer nachfolgenden Periode der beizulegende Zeitwert eines Schuldinstrumentes, welches zur Veräußerung verfügbar bewertet wurde, wieder ansteigt und sich der Anstieg objektiv auf ein Ereignis nach der Wertminderung bezieht, dann kann der zuvor erfasste Wertminderungsaufwand wieder aufgehoben werden.
Für Wertminderungsverluste, die als Wertminderungsaufwand in der Ergebnisrechnung erfasst wurden und aus Investments in Eigenkapitalinstrumente, welche zur Veräußerung verfügbar klassifiziert wurden, stammen, gilt, dass diese keiner Wertaufholung in der Ergebnisrechnung unterzogen werden dürfen.
Nach dem erstmaligen Ansatz hat die Einheit die finanziellen Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, außer es handelt sich um:
Finanzielle Verbindlichkeiten, die als Sicherungsgeschäfte klassifiziert werden, sind nach den Sicherungsinstrumenten zu bewerten.
Die Erfassung von Gewinnen und Verlusten hat wie bei der Folgebewertung der aktiven Finanzinstrumente zu erfolgen.
a) Ein finanzieller Vermögenswert darf nur unter außergewöhnlichen Umständen aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgegliedert werden. Kommt es tatsächlich zu einer Umgliederung aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente, so ist dabei der beizulegenden Zeitwert dieses Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Umgliederung der Bewertung zugrunde zu legen. Gewinne oder Verluste, die bereits erfolgswirksam erfasst wurden, dürfen nicht rückgebucht werden. Als neue bzw. fortgeführte Anschaffungskosten wird der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Umgliederung ausgewiesen.
a) Ein finanzieller Vermögenswert, der der Definition Kredite und Forderungen entsprochen hätte (wenn er beim erstmaligen Ansatz nicht als zu Handelszwecken gehalten hätte eingestuft werden müssen) kann aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgegliedert werden, wenn die Absicht besteht und die Einheit tatsächlich wirtschaftlich in der Lage ist, ihn auf absehbare Zeit oder bis zu seiner Fälligkeit zu halten.
b) Ein als zur Veräußerung verfügbar eingestufter finanzieller Vermögenswert, der der Definition Kredite und Forderungen entsprochen hätte (wenn er nicht als zur Veräußerung verfügbar eingestuft worden wäre) kann aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar in die Kategorie Kredite und Forderungen umgegliedert werden, wenn die Absicht besteht und die Einheit tatsächlich wirtschaftlich in der Lage ist, ihn auf absehbare Zeit oder bis zu seiner Fälligkeit zu halten.
Kommt es tatsächlich zu einer Umgliederung aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar, so ist dabei der beizulegenden Zeitwert dieses Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Umgliederung der Bewertung zugrunde zu legen.
c) Ein bis zur Endfälligkeit gehaltener finanzieller Vermögenswert kann auf Grund der Änderung der Absicht oder der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Einheit als zur Veräußerung verfügbar reklassifiziert werden. Kommt es tatsächlich zu einer Umgliederung aus der Kategorie bis zur Endfälligkeit gehaltenen, so ist dabei der beizulegenden Zeitwert dieses Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Umgliederung der Bewertung zugrunde zu legen.
Werden wesentliche Teile dieser Kategorie umgegliedert, so muss die gesamte Klasse an bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumenten umgegliedert werden.
Wird eine klassifizierte Sicherungsbeziehung zwischen einem Sicherungsinstrument und einem Grundgeschäft festgestellt, dann ist dieses Sicherungsgeschäft gemäß diesem Kapitel zu erfassen und zu bewerten.
Nach IPSAS 29 sind alle mit externen Vertragspartnern abgeschlossenen Derivate, mit Ausnahme einiger geschriebener Optionen, auch als Sicherungsinstrumente klassifiziert werden können zu bewerten. Jedoch darf ein externer nicht-derivativer finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, mit Ausnahme zur Absicherung eines Fremdwährungsrisikos, nicht als Sicherungsinstrument klassifiziert werden.
Für alle Sicherungsgeschäfte gilt, dass Sicherungsinstrumente nur aus Instrumenten von externen Vertragspartnern herangezogen werden dürfen. Normalerweise werden Sicherungsinstruments als Ganzes zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet, da alle Faktoren, die zu Änderungen des beizulegenden Zeitwerts führen, voneinander abhängig sind. Daher werden Sicherungsbeziehungen von der Einheit auch als ganzes Sicherungsinstrument klassifiziert. Nur folgende Ausnahmen[1] sind erlaubt:
Grundsätzlich kann ein Teil eines Derivates als Sicherungsinstrument klassifiziert werden. Jedoch können einzelne Zahlungsströme eines Derivates während der Sicherungsperiode nicht für eine Sicherungsbeziehung klassifiziert werden, während andere ausgeschlossen werden und die Sicherungsbeziehung noch vorhanden ist.
Ein einzelnes Sicherungsinstrument darf als Sicherung von mehr als einem Typ von Risiko klassifiziert werden, vorausgesetzt:
Zwei oder mehrere Derivate bzw. Teile von diesen können als Kombination betrachtet werden und gemeinsam als Sicherungsinstrument klassifiziert werden, einschließlich der Risiken die durch Derivate entstehen und von anderen Derivaten wiederum kompensiert werden. Die einzelnen Derivate, die zu einem Sicherungsinstrument klassifiziert werden sollen, dürfen jedoch weder einer geschriebenen Option noch einer geschriebenen Nettooption entsprechen.
Als Grundgeschäft klassifiziert werden darf ein erfasster Vermögenswert oder eine erfasste Verbindlichkeit, eine noch nicht erfasste Festübernahme, eine fast sicher erwartete Transaktion oder eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbereich.
Als Grundgeschäfte können anstatt von einzelnen erfassten Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, einzelnen noch nicht erfassten Festübernahmen, einzelnen fast sicher erwarteten Transaktionen oder einzelnen Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbereich auch Gruppen von erfassten Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, noch nicht erfasste Festübernahmen, fast sicher erwarteten Transaktionen oder Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbereiche mit ähnlichen Risikoeigenschaften klassifiziert werden.
Weiters kann ein Grundgeschäft ein Teil eines Portfolios an finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten sein, vorausgesetzt es dient zur Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken und es unterliegen die finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten demselben Risiko.
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen können nur hinsichtlich des Fremdwährungs- und Ausfallrisikos bzw. Kreditrisiko gesichert werden und somit ein Grundgeschäft für ein Sicherungsgeschäft annehmen. Gegen Zinsänderungsrisiken und dem Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung dürfen diese nicht als Grundgeschäft geltend gemacht werden, da die Einheit die Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit hält ohne Rücksicht auf eventuelle Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (im weiteren Sinn Änderung der zukünftig zu erwarteten Zahlungszuflüsse und –abflüsse).
Wie bei den Sicherungsinstrumenten haben bei dem Grundgeschäft externe Vertragspartnern involviert zu sein. Externe Vertragspartner stammen prinzipiell nicht aus derselben Wirtschaftseinheit wie die berichterstattende Einheit, da diese im konsolidierten Abschluss eliminiert werden müsste und diese sich daher nicht für ein Grundgeschäft im konsolidierten Abschluss qualifizieren. Jedoch können sich diese in vereinzelten Fällen als Sicherungsinstrument im Einzelabschluss qualifizieren.
Ausgenommen hiervon sind monetäre Posten in derselben Wirtschaftseinheit, die gegen Fremdwährungsrisiken gesichert werden, und gemäß IPSAS 4 nicht vollständig im konsolidierten Abschluss eliminiert werden (bei verschiedenen funktionalen Währungen). Zusätzlich kann ein Sicherungsgeschäft im konsolidierten Abschluss auch bei fast sicher erwarteten Transaktionen innerhalb der Wirtschaftseinheit erfasst werden, wenn es sich dabei um die Absicherung von Fremdwährungsrisiken gegen eine andere als die funktionale Währung handelt und der Effekt aus dem Fremdwährungsrisiko in der Ergebnisrechnung aufscheint.
Wenn das Grundgeschäft einen finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit entspricht, dann ist es bezüglich der assoziierten Risiken möglich, dass nur ein Teil der Geldzuflüsse und –abflüsse oder des beizulegenden Zeitwerts die Sicherungsbeziehung betrifft und sich auch nur daran die Sicherungseffektivität messen lässt.
Wird für ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten ein Sicherungsgeschäft, welches den beizulegenden Zeitwert des Zinssatzengagements besichert, klassifiziert, dann ist der gesicherte Teil zu den Bedingungen eines bestimmten Wertes (in einer Währung ausgedrückt) zu designieren. Das heißt, dass obwohl ein Portfolio von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten vorliegt, wird das Sicherungsgeschäft zu einem klassifizierten Wert (entweder der Wert eines Vermögenswertes oder der Wert einer Verbindlichkeit) ausgedrückt und erfasst. Die Verrechnung dieser Werte zu einem Nettowert ist nicht gestattet. Die Einheit besichert folglich einen Teil der Zinssatzrisiken mit einem solchen klassifizierten Wert (z. Bsp. ein Portfolio mit vorauszahlbaren Vermögenswerten).
Wenn das Grundgeschäft einem nicht-finanziellen Vermögenswert oder einer nicht-finanziellen Verbindlichkeit entspricht, dann soll das Sicherungsgeschäft für Fremdwährungsrisiken oder als Ganzes für alle Risiken klassifiziert werden. Für alle Risiken wird das Sicherungsgeschäft nur klassifiziert werden, wenn sich ein geeigneter Teil der Geldzuflüsse oder –abflüsse oder Änderungen im beizulegenden Zeitwert nur sehr schwierig auf spezifische Risiken zuordnen lässt (ausgenommen sind Fremdwährungsrisiken).
Ähnliche Vermögenswerte und ähnliche Verbindlichkeiten dürfen nur aggregiert und als Gruppe besichert werden, wenn die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gruppe, welche für ein Sicherungsgeschäft klassifiziert werden, dasselbe Risikoengagement aufweisen. Darüber hinaus soll sich eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts, welche sich dem besicherten Risiko eines einzelnen Vermögenswerts in einer Gruppe zuzuschreiben lässt, ungefähr proportional zur gesamten Änderung des beizulegenden Zeitwertes, welcher sich dem besicherten Risiko der gesamten Gruppe von Grundgeschäft der Gruppe zuzuschreiben lässt, verhalten.
Der Zugang zur Sicherungseffektivität wird durch den Vergleich von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder der Geldzuflüsse oder –abflüsse des Sicherungsinstrumentes mit dem Grundgeschäft festgelegt. Ein Sicherungsinstrument darf dabei nicht mit einer ganzheitlichen Nettoposition verglichen werden, wenn ein spezifisches Grundgeschäft herangezogen werden kann.
Bei der Bewertung von Sicherungsgeschäften werden die Gegenverrechnungseffekte (Glattstellungseffekt) von Gewinnen und Verlusten aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsinstrumenten und Grundgeschäften erfasst. Anders ausgedrückt, um sich für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu qualifizieren, muss von den Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstrumentes erwartet werden, dass diese die Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des gesicherten Grundgeschäftes in hohem Maße ausgleicht.
Es gibt drei Arten von Sicherungsbeziehungen:
Die Absicherung einer noch nicht erfassten Festübernahme gegen ein Fremdwährungsrisiko kann entweder als Fair Value Hedge oder als Cash Flow Hedge erfasst werden.
Eine Sicherungsbeziehung qualifiziert sich nur für eine Bilanzierung, wenn die folgenden Bedingungen als erfüllt gelten:
Fair Value Hedge
Wenn ein Fair Value Hedge die Bedingungen für eine Sicherungsbeziehung erfüllt, dann soll dieser wie folgt erfasst werden:
Für ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, welches den beizulegenden Zeitwert des Zinssatzengagements besichert, ist die Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus dem abgesicherten Risiko des Grundgeschäft in der Ergebnisrechnung durchzuführen. Die Veränderung des Grundgeschäfts in der Vermögensrechnung (durch Neubewertung des Portfolios entstehen für gewisse Zeiträume Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten) ist
Eine Einheit hat die Bilanzierung von Sicherheitsbeziehungen vorausblickend (prospektiv) abzubrechen, wenn
Für jene Anpassungen (Gewinne und Verluste aus dem abgesicherten Risiko) des Buchwertes des gesicherten Grundgeschäfts, bei denen die Effektivzinssatzmethode angewandt wurde, sind die Gewinne und Verluste zu amortisieren. Die Amortisation beginnt wenn die Anpassung existiert und darf nicht später beginnen als wie die Anpassung des Grundgeschäfts eingestellt wird. Dabei soll es sich um eine erneut berechneten Effektivzinssatz zum Zeitpunkt des Beginns der Amortisation handeln. Bei Endfälligkeit des Finanzinstrumentes haben die Anpassungen voll amortisiert zu sein.
Wenn als Grundgeschäft eine noch nicht erfasste Festübernahme klassifiziert wurde, dann sind die in den Folgeperioden angehäufte Änderungen des beizulegenden Zeitwertes der Festübernahme als Vermögenswert oder Verbindlichkeit auszuweisen, und der dementsprechende Gewinn oder Verlust ist in der Ergebnisrechnung zu erfassen. Die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstrumentes sind ebenfalls in der Ergebnisrechnung zu erfassen.
Wenn sich die noch nicht erfasste Festübernahme auf den Erwerb von Vermögenswerten oder auf die Übernahmen von Verbindlichkeiten bezieht und die Einheit die Festübernahme als Grundgeschäft in einem Fair Value Hedge klassifiziert hat, dann wird der erstmalige Buchwert des Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit um die angehäuften Änderungen des beizulegenden Zeitwertes der Festübernahme, die bereits in der Vermögensrechnung erfasst wurden, angepasst.
Wenn ein Cash Flow Hedge die Bedingungen für eine Sicherungsbeziehung erfüllt, dann soll dieser wie folgt erfasst werden:
Wenn eine bestimmte Sicherungsbeziehung nach der Risikomanagementstrategie der Einheit nicht mehr die entsprechende Sicherungseffektivität liefert, dann ist die bestimmte Komponente (Gewinn oder Verlust bzw. Geldzuflüsse oder –abflüsse aus dem Sicherungsinstrument) abzugrenzen und gemäß Kapitel 3.6 zu erfassen.
Wenn sich eine fast sicher erwartete Transaktion auf die nachfolgende Erfassung von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten bezieht, dann wird der Teil des Gewinns oder Verlusts, der als effektive Absicherung ermittelt und direkt in den Eigenmitteln erfasst wurde, als Gewinn oder Verlust der Ergebnisrechnung in der selben Periode oder in den Perioden, die die abgesicherte fast sicher erwartete Transaktion betreffen, reklassifiziert.
Jedoch wenn die Einheit erwartet, dass der gesamte Verlust oder nur ein Teil des gesamten Verlustes, der als effektive Absicherung ermittelt und direkt in den Eigenmitteln erfasst wurde, in den Folgeperioden nicht mehr wieder aufholbar ist, dann ist nur der nicht aufholbare Wert als Verlust in der Ergebnisrechnung zu reklassifizieren.
Wenn sich eine fast sicher erwartete Transaktion auf die nachfolgende Erfassung von nicht-finanziellen Vermögenswerten oder nicht-finanziellen Verbindlichkeiten bezieht oder eine fast sicher erwartete Transaktion eines nicht-finanziellen Vermögenswert oder einer nicht-finanziellen Verbindlichkeit in eine Festübernahme mit einem Fair Value Hedge umgewandelt wurde, dann hat die Einheit eine der folgenden Optionen zu wählen:
Die gewählte Option ist im Sinne der Grundsätze der Rechnungslegung bei allen Absicherungen anzuwenden, die dieser Definition entsprechen.
Eine Einheit hat die Bilanzierung von Sicherheitsbeziehungen vorausblickend (prospektiv) abzubrechen, wenn
Absicherungen einer Nettoinvestition in ausländische Geschäftsbereiche, einschließlich Absicherungen von monetären Posten, welche als Teil der Nettoinvestition gemäß IPSAS 4 ausgewiesen werden, sind wie Cash Flow Hedges zu behandeln:
Der Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der sich auf den effektiven Teil der Absicherung bezieht und direkt in den Eigenmitteln erfasst wurde, ist als Gewinn oder Verlust in der Ergebnisrechnung bei Verkauf des ausländischen Geschäftsbereiches gemäß IPSAS 4 zu erfassen.
[1] Die Ausnahmen sind deshalb erlaubt, da der innere Wert einer Option und das Terminaufgeld für einen Forward separat bewertet werden können. Dynamische Sicherungsstrategien, die jedoch sowohl den inneren Wert als auch den Zeitwert einer Option betreffen, qualifizieren sich für eine Designation als ganzes Sicherungsinstrument.
IPSAS 30 vervollständigt die Erfassung, die Bewertung und die Darstellung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten durch die Ausweispflicht bestimmter Anhangsangaben, die den sachverständigen Berichtsadressaten der Rechnungsabschlüsse folgende Beurteilung erleichtern:
IPSAS 30 ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, mit Ausnahme von:
Abweichend vom Ausschluss der oben genannten Pflichten, welche der Einheit aus Versicherungsverträgen erwachsen sind, hat die Einheit alle Finanzinstrumente auszuweisen, welche die Form von Versicherungsverträgen aufweisen und den Transfer von finanziellen Risiken beinhalten.
IPSAS 30 gilt sowohl für erfasste wie auch für noch nicht-erfasste Finanzinstrumente. Erfasste Finanzinstrumente entsprechen den finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die unter den Anwendungsbereich des IPSAS 29 fallen. Noch nicht-erfasste Finanzinstrumente entsprechen einigen Finanzinstrumenten, die außerhalb des Anwendungsbereiches des IPSAS 29 liegen (wie Kreditzusagen), aber innerhalb des Anwendungsbereiches dieses IPSAS 30 liegen.
Weiters ist IPSAS 30 auf alle Verträge anzuwenden, die den Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens beinhalten und der innerhalb des Anwendungsbereiches des IPSAS 29 ist.
Eine Einheit hat Informationen offenzulegen, die den sachverständigen Berichtsadressaten eine Beurteilung über die Aussagekraft der Finanzinstrumente sowohl in der Vermögensrechnung als auch in der Ergebnisrechnung erlaubt.
Angaben nach Klassen von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
Die Buchwerte von jeder der folgenden Kategorien, die erfasst und bewertet wurden, sind entweder in der Vermögensrechnung oder im Anhang zu den Rechnungsabschlüssen auszuweisen:
Angaben zur Klasse, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird
Wenn die Einheit einen Kredit bzw. ein Darlehen oder eine Forderung (oder eine Gruppe von Forderungen und Krediten) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert und bewertet hat, dann hat sie folgendes auszuweisen:
Wenn die Einheit eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert und bewertet hat, dann hat sie folgendes auszuweisen:
Weiters hat die Einheit folgendes auszuweisen:
Wenn eine Einheit einen finanziellen Vermögenswert reklassifiziert, entweder zu Anschaffungskosten bzw. zu fortgeführten Anschaffungskosten (anstatt zum beizulegenden Zeitwert) oder zum beizulegenden Zeitwert (anstatt zu Anschaffungskosten bzw. zu fortgeführten Anschaffungskosten), dann hat sie den Wert, der aus einer Kategorie reklassifiziert wurde, und den Wert, der in eine Kategorie reklassifiziert wurde, sowie den Grund für die Reklassifikation offenzulegen.
Wenn eine Einheit einen finanziellen Vermögenswert aus der Kategorie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar reklassifiziert, dann hat sie folgendes auszuweisen:
Eine Einheit kann finanzielle Vermögenswerte in einer solchen Art und Weise transferieren, dass Teile des finanziellen Vermögenswertes oder der ganze finanzielle Vermögenswert sich nicht für eine Ausbuchung qualifizieren (nicht-qualifizierte Transfers für eine Ausbuchung bzw. weitere Einbeziehung des transferierten Vermögenswertes). In diesem Fall hat eine Einheit für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten folgendes auszuweisen:
Eine Einheit hat folgendes hinsichtlich der Vermögenswerte, die als hinterlegte Sicherheiten gehalten werden, auszuweisen:
Wenn finanzielle Vermögenswerte aufgrund von Kreditverlusten wertgemindert werden und die Einheit die Option wählt diese Wertminderungen auf ein eigenes Wertberichtigungskonto zu verbuchen (anstatt die Wertminderung direkt mit dem Buchwert des Vermögenswertes zu verrechnen), dann hat die Einheit eine Abstimmung über die Änderungen dieser Konten während der Berichtsperiode für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten offenzulegen.
Wenn eine Einheit ein Finanzinstrument begibt, das sowohl Schuldkomponenten als auch Eigenmittelkomponenten enthält inklusive mehrerer eingebetteter Derivate, dessen Werte unabhängig sind (z. Bsp. Schuldpapiere mit Wandeloptionen), dann hat die Einheit alle diese Eigenschaften auszuweisen.
Für erfasste Kreditschulden am Ende der Berichtsperiode hat die Einheit folgendes auszuweisen:
Wenn während der Berichtsperiode andere als oben erwähnte Kreditvertragsverletzungen stattgefunden haben, dann hat die Einheit (z. Bsp. im Falle einer erlaubten Forderung für eine beschleunigte Rückzahlung der Kreditschuld) dieselben Angaben wie zuvor beschrieben auszuweisen.
Eine Einheit hat die folgenden Posten von Erträgen, Aufwand, Gewinnen oder Verlusten entweder in der Ergebnisrechnung oder im Anhang der Rechnungsabschlüsse offenzulegen:
In Übereinstimmung mit IPSAS 1 hat die Einheit in der Zusammenfassung ihrer Bilanzpolitik vor allem die Bewertungsbasis für die Erstellung der Abschlüsse und andere relevante Grundsätze, die für das Verständnis der Abschlüsse notwendig sind, offenzulegen.
Eine Einheit hat für jede Art von Sicherungsgeschäften, die in Fair Value Hedges, Cash Flow Hedges und Absicherung einer Nettoinvestition in ausländische Geschäftsbereiche unterteilt werden, folgendes auszuweisen:
Hinsichtlich Cash Flow Hedges darüber hinaus hat die Einheit folgendes auszuweisen:
Weiters hat eine Einheit folgendes separat auszuweisen:
Für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten hat die Einheit den beizulegenden Zeitwert dieser Klassen in solcher Weise darzustellen, sodass ein Vergleich zum jeweiligen Buchwert angestellt werden kann.
Um beizulegende Zeitwerte auszuweisen hat die Einheit die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten in Klassen zu gruppieren. Eine gegenseitige Verrechnung ist nur insofern zulässig, wie eine Verrechnung der Buchwerte in der Vermögensrechnung zulässig ist.
Im Zusammenhang mit der Ausweispflicht von allen Klassen von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten hat die Einheit die jeweilige Bewertungsmethode, die angewendeten Bewertungsmethodeen und angewandte Annahmen wie zum Beispiel Annahmen über Abzinsungszinssätze auszuweisen. Auch Änderungen der Bewertungsmethode sind offenzulegen.
Zuerst hat die Einheit die einzelnen Bewertungen des beizulegenden Zeitwertes nach einer Rangordnung zu klassifizieren. Die Rangordnung der beizulegenden Zeitwerte soll die Bedeutung des angewendeten Zugangs zum beizulegenden Zeitwert abbilden. Die Rangordnung erfolgt nach den folgenden drei Stufen:
Die Klassifizierung der Bewertung des beizulegenden Zeitwertes nach der Rangordnung hat immer als Ganzes zu erfolgen und als Basis der Einreihung ist immer die niedrigste Stufe der einzelnen Bewertungszugänge heranzuziehen.
Basieren zum Beispiel einzelne Bewertungszugänge auf nicht nachvollziehbaren Marktdaten, so hat die Klassifizierung der Bewertung des beizulegenden Zeitwertes als Ganzes nach Stufe 3 zu erfolgen.
(33) Für Bewertungen des beizulegenden Zeitwertes hat die Einheit für jede Klasse von Finanzinstrumenten folgendes auszuweisen:
Die Einheit hat die zuvor erwähnten quantitativen Ausweispflichten tabellarisch darzustellen, sofern eine andere Art des Ausweises nicht angemessener ist.
Wenn der Markt für ein Finanzinstrument auf keinem aktiven Markt basiert, dann ist der beizulegende Zeitwert anhand einer Erträge und Aufwendungen Erträge und Aufwendungen festzulegen. Trotzdem ist der beste Beweis für den beizulegenden Zeitwert bei seiner erstmaligen Erfassung der Transaktionspreis. Doch nicht immer entspricht der beizulegende Zeitwert (Transaktionspreis) bei seiner erstmaligen Erfassung dem beizulegenden Zeitwert der mittels der Bewertungsmethode zum gleichen Zeitpunkt ermittelt wird.
Wenn es solche Unterschiedsbeträge gibt, dann hat die Einheit folgendes für jede Klasse von Finanzinstrumenten auszuweisen:
Ausweispflichten zum beizulegenden Zeitwert sind nicht erforderlich,
Hinsichtlich Investments in Eigenkapitalinstrumente und Verträgen, die die Eigenschaft eines treuhändischen Anteils besitzen, soll die Einheit folgende Informationen offenlegen, um den sachverständigen Berichtsadressaten die Möglichkeit eines Urteils über mögliche Unterschiede zwischen dem Buchwert dieser Finanzinstrumente und dessen beizulegenden Zeitwert zu geben:
Zinsbegünstige Kredite oder Darlehen werden von Einheiten unter Marktbedingungen gewährt. Beispiele für diese Kredite oder Darlehen sind solche an Entwicklungsländer, kleinere bäuerliche Betriebe, gewährte Studentendarlehen für Studenten, die sich für tertiäre Ausbildungen qualifizieren, und Immobilienkredite, welche an einkommensschwache Familien gewährt werden. Für solche zinsgünstigen Kredite oder Darlehen hat eine Einheit folgendes auszuweisen:
Eine Einheit hat Informationen offenzulegen, die den sachverständigen Berichtsadressaten eine Beurteilung über die Art und das Ausmaß der Risiken, welche aus den Finanzinstrumenten erwachsen sind und welcher Risiken die Einheit am Ende der Berichtsperiode ausgesetzt ist, erlauben. Der Fokus liegt dabei auf Risiken der Finanzinstrumente und wie diese verwaltet werden. Die typischen resultierenden Risiken aus Finanzinstrumenten sind Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken.
Für jede Art von resultierenden Risiken aus Finanzinstrumenten hat eine Einheit hinsichtlich der qualitativen Ausweise folgendes offenzulegen:
Für jede Art von resultierenden Risiken aus Finanzinstrumenten hat eine Einheit hinsichtlich der quantitativen Ausweise folgendes offenzulegen:
Wenn sich quantitative Ausweise über Risiken am Ende der Berichtsperiode von den quantitativen Ausweisen über Risiken während der Berichtsperiode unterscheiden würden (unrepräsentativ), dann hat die Einheit weitere repräsentative Informationen offenzulegen.
Für jede Art von resultierenden Risiken aus Finanzinstrumenten hat eine Einheit hinsichtlich der Kreditrisiken folgendes offenzulegen:
Für jede Art von resultierenden Risiken aus Finanzinstrumenten hat eine Einheit hinsichtlich überfälliger oder wertgeminderter Kredite folgendes offenzulegen:
Wenn die Einheit finanzielle oder nicht-finanzielle Vermögenswerte während der Berichtsperiode bezieht, die sich als gehaltene Sicherheiten eignen oder die Einheit auf andere Kreditverbesserungen wie Garantien zurückgreifen kann, und die Erfassungskriterien der anderen IPSAS Standards als erfüllt gelten, dann hat die Einheit folgendes offenzulegen:
Eine Einheit hat hinsichtlich der Liquiditätsrisiken folgendes offenzulegen:
Eine Einheit hat hinsichtlich der Marktrisiken folgendes offenzulegen:
Falls eine Einheit Sensitivitätsanalysen wie den Value-at-Risk (VaR)-Ansatz (Ermittlung eines Risikowertes, der ein Risikomaß bezeichnet, das den geschätzten Verlust eines Marktwertes in einer vorgegebenen Periode angibt, der mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird) wählt, die Wechselwirkungen der Risikovariablen, wie zum Beispiel Zinssatz und Wechselkurs, widerspiegeln und die Einheit diese für die Verwaltung ihrer finanziellen Risiken anwendet, dann kann unter Umständen diese Sensitivitätsanalyse die oben genannte Sensitivitätsanalyse ersetzen.
In diesem Falle hat die Einheit folgendes auszuweisen:
Wenn die verwendete Sensitivitätsanalyse nicht maßgeblich für das Risiko, welches einem Finanzinstrument anhaftet, ist, dann hat die Einheit diese Tatsache offenzulegen und den Grund dafür anzugeben.