Urlaubsrückstellung


Der Personalaufwand ist jener Periode zuzurechnen, in welcher der Arbeitsaufwand geleistet wird.

 

  • In jenen Zeiten, in denen eine erhöhte Arbeitsleistung erbracht wird, weil Urlaubsansprüche nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich der Personalaufwand durch die Dotierung der Rückstellung.

  • In jenen Zeiten, in denen Urlaubsansprüche abgebaut werden und somit weniger Arbeitsleistung erbracht wird, verringert sich der Personalaufwand durch den Verbrauch der Rückstellung.

 

Rückstellungen für nicht genommene Urlaube zählen zu den Personalrückstellungen. Eine Dotierung/Verbrauch der Rückstellung erfolgt in der Ergebnisrechnung im Personalaufwand. Auf Grund des Sammelcharakters der Rückstellung (personenbezogene Daten werden zu Detailbudgets zusammengefasst) wird ein Verbrauch für einzelne Personen nicht gesondert  erfasst.

 

Rückstellungen für nicht genommene Urlaube sind kurzfristige Rückstellungen und werden zum voraussichtlichen Zahlungsbetrag erfasst. Der voraussichtliche Zahlungsbetrag entspricht in diesem besonderen Fall auch jenem Betrag, der die entgangene Arbeitsleistung im nächsten Jahr bemisst, ohne dass es zu einer Auszahlung kommt. Die Rückstellung wird in der Vermögensrechnung ausgewiesen.

 

Urlaubsrückstellung = Anspruch x (Monatsbezug + DG Beitrag)

 

Die Dotierung/Verbrauch der Rückstellungen für nicht genommene Urlaube sind nicht finanzierungswirksame Personalaufwendungen in der Ergebnisrechnung. 

 

Im Rechnungsabschluss sollen jene Urlaubsansprüche bewertet werden, die mit 1.1.

  • noch nicht in Anspruch genommen wurden und
  • noch nicht verfallen sind und
  • voraussichtlich noch in Anspruch genommen werden
     
  • IPSAS 25: die im nächsten Finanzjahr abgebaut werden
     
  • möglich nach VRV: Ansprüche, die nach den dienstrechtlichen Vorschriften voraussichtlich nicht verfallen werden
     
  • Der Resturlaubsanspruch wird als positive Zahl, der Urlaubsvorgriff ist als negative Zahl, jeweils in Stunden je Anspruchsjahr gemeldet. 
     

Bewertung der Ansprüche

 

  1. Die Stammdatenbereitstellung für die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen wird zB. erweitert um die Urlaubsdaten (Anspruch und Verbrauch).
  2. Der Anspruch auf nicht genommene Urlaube zum 1.1. ergibt sich aus den übertragenen Ansprüchen der vorangegangenen zwei Finanzjahre (2011, 2012) abzüglich der verbrauchten Urlaube.
  3. Die Urlaubsansprüche nach Z 2 werden mit dem anteiligen auch für die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen bereits verwendeten Monatsbezug/Monatsentgeltbewertet. Die (vierteljährlichen) Sonderzahlungen in Höhe von 50 vH des Monatsbezuges/Monatsentgeltes werden diesen hinzugerechnet.  Die Urlaubsansprüche werden unter der Annahme einer Jahresarbeitszeit von 1.680 Stunden je Vollbeschäftigungsäquivalent bewertet.
  4. Dem nach Z 3 ermittelten Betrag sind durchschnittliche Dienstgeberabgaben auf den Monatsbezug/das Monatsentgelt zzgl. Sonderzahlungen hinzuzurechnen. 
  5. Nachdem die Urlaubsrückstellungen zu den kurzfristigen Rückstellungen zählen, erfolgte keine Abzinsung oder Valorisierung.

 

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© Dipl. oec. Anke Wittig