IPSAS 3 - Bilanzpolitik, Anpassung von Schätzungen und Fehler - ersetzt seit Jänner 2007 die im Jahr 2000 veröffentlichten IPSAS 3 Standards - Nettoüberschüsse oder Verluste in einer Periode, grundlegende Fehler und Änderungen in den Richtlinien des Rechnungswesens.
Der neue, adaptierte IPSAS 3 Standard beschäftigt sich mit der Auswahl und einer möglichen Änderung der Bilanzpolitik bzw. mit den angewandten Richtlinien des Rechnungswesens.
Weiters wird hier festgelegt, wie und wann Änderungen in der Bilanzpolitik vorgenommen werden dürfen, wie Änderungen der Bewertungen durch verlässliche Schätzungen (changes in estimates) erfolgen und wie Korrekturen von Fehlern (correction of errors) behandelt werden. Grund dafür ist, dass Einheiten verlässlich ihre Abschlüsse darstellen müssen, um die Vergleichbarkeit über mehrere Perioden oder mit anderen Einheiten aufrecht zu erhalten.
IPSAS 3 behandelt:
Änderungen der Bilanzpolitik (changing in accounting estimates) beziehen sich auf neue Informationszugänge oder neue Entwicklungen, und sind von Fehlern und Anpassungen abzugrenzen.
Fehler im aktuellen Berichtszeitraum oder aus vergangenen Perioden können aufgrund von Rechnungsfehlern (mathematical mistakes), Fehlern bei der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen (mistakes in applying accounting policies), Anpassungen von verlässlichen Schätzungen, Fehlinterpretationen von Tatsachen (misinterpretation of facts), Betrug (fraud), aus Versehen (oversights) oder aus der Bereitstellung von falschen Informationen entstehen.
Änderungen der Abgabenwirkung (tax effects) aus dem Wechsel der Bilanzpolitik werden nicht in IPSAS 3 behandelt, da der öffentliche Sektor grundsätzlich selbst keine Abgaben leistet (eventuell aber Abgaben an Länder und Gemeinden).
IPSAS regeln die Bilanzpolitik für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen. Sofern IPSAS keine konkreten Bewertungsregeln vorsehen, soll die Einheit eine Bilanzpolitik anwenden, welche relevante und verlässliche Informationen bereitstellt. [12]
Verlässlichkeit ist: [12]
Die Einheit soll diese Bilanzpolitik solange fortführen, solange IPSAS selbst nicht eine Änderung vorschlägt oder die Einheit durch eine Änderung der Bilanzpolitik relevantere und verlässlichere Informationen ausweisen kann. [17] Eine Änderung der Bilanzpolitik beinhaltet eine Änderung des Verfahrens der Rechnungslegung, eine Veränderung in den Ansatzkriterien und eine Veränderung in der Bewertung. [20] Zum Beispiel kann eine öffentliche Einheit beschließen, dass sie ab einem Berichtszeitpunkt erstmalig immaterielles Vermögen bewertet.
Die erstmalige Anwendung (initial applications) muss in Übereinstimmung mit den IPSAS Vorschriften erfolgen, und, wenn nötig, sind hier auch Übergangsbestimmungen zu beachten.
Eine Einheit, die nun eine Änderung der Bilanzpolitik vornimmt, wird im laufenden Berichtszeitraum schon eine Adaptierung der betroffenen Vermögenswerte, Schulden oder Positionen im Nettovermögen bzw. den Eigenmitteln in der Eröffnungsbilanz des Berichtszeitraums vornehmen. Die Veränderungen müssen aber auch rückwirkend (auf frühere Berichtszeiträume bezogen) betrachtet werden. Rückwirkende Veränderungen werden von IPSAS zwingend vorgeschrieben, allerdings nur in jenem Ausmaß, als sie durchführbar sind. Durchführbar muss nicht nur der spezifische Effekt eines vergangenen Berichtszeitraums alleine sein, sondern auch die kumulative Auswirkung über mehrere Berichtszeiträume soll durchführbar sein. Wenn die Darstellung der Veränderung durchführbar ist, so ist der ehest mögliche Berichtszeitraum der Vergangenheit, auf den die Änderung einen Einfluss hat, zu wählen.
Wenn nun eine Einheit eine Veränderung der Bilanzpolitik vornimmt, dann ist neben dem Effekt, den dieser Wechsel auf den aktuellen Berichtszeitraum oder frühere Perioden hat, auch der Titel des IPSAS Standards mit möglichen Übergangsbestimmungen und Zukunftsaussichten auszuweisen. Für Angaben im Anhang siehe Kapitel 3.
Schätzungen sind mit Ungewissheiten behaftet und beruhen auf zuletzt verfügbaren verlässlichen Informationen. Schätzungen werden beispielsweise vorgenommen für Erträge aus Abgaben, Wertberichtigungen für uneinbringliche Forderungen oder für den fair value (beizulegender Zeitwert) für Finanzinstrumente. [37] Die Anwendung von Schätzungen ist ein wesentlicher Aspekt bei der Erstellung von Rechnungsabschlüssen und stellt keine Einschränkung in deren Verlässlichkeit dar. [38]
Schätzungen werden gewöhnlich dann angepasst, wenn Umstände sich ändern, unter denen die Schätzung ursprünglich erfolgte, neue Informationen vorliegen oder mehr Erfahrung mit Schätzungen zu genaueren Schätzergebnissen führt. [39]
Die Anpassung der Schätzung ist im Nettoergebnis der laufenden Periode zu erfassen. Einflüsse auf das Nettoergebnis künftiger Perioden sind in den jeweils künftigen Perioden zu erfassen. [41] Der Einfluss der Anpassung der Schätzung auf Vermögenswerte und Verpflichtungen (passive Finanzinstrumente und Rückstellungen) ist in der laufenden Periode zu erfassen.
Im Unterschied zu den Veränderungen in der Bilanzpolitik werden hier keine Werte aus vergangenen Perioden miteinbezogen.
Fehler entstehen aus Fehlinterpretationen, Rechenfehlern usw. Fehler können hinsichtlich Ansatz oder Bewertung entstehen. Werden Fehler im laufenden Berichtszeitraum erkannt, so werden sie noch korrigiert bevor der Periodenabschluss veröffentlicht wird.
Manchmal wurden grundlegende Fehler bereits in vergangenen Berichtszeiträumen gemacht. Handelt es sich dabei um Fehler von wesentlicher Bedeutung, so sind diese Fehler in der Periode ihrer Erkennung darzustellen. Dabei sollen die verhältnismäßigen Abweichungen über die Berichtszeiträume, bis zum Zeitpunkt als der Fehler entstanden ist, aufgezeigt werden.
In Einzelfällen ist ein grundlegender Fehler schon vor der Darstellung des ersten Abschlusses entstanden. Tritt nun dieser Fall ein, so ist die damals erste Eröffnungsbilanz bereits um diesen Fehler zu korrigieren und betroffene Vermögenspositionen, Schuldpositionen oder Positionen im Nettovermögen bzw. den Eigenmitteln werden abgeglichen.
Diese zurückblickende Neudarstellung (retrospective restatement) von historischen Fehlern wird in manchen Fällen nicht immer einfach durchführbar sein. Daher kommt wieder der Grundsatz der Undurchführbarkeit (impracticability) zu tragen. Eine Korrektur von Fehlern aus vergangenen Berichtszeiträumen schließt jedoch die Bereinigung des Nettoaufwands bzw. –ertrags einer Periode aus.
Wurden nun Fehler aus der laufenden oder einer vergangenen Abrechnungsperiode korrigiert, so hat die Einheit den Grund des Fehlers, den Differenzwert der korrigierten Positionen, den Differenzwert vom ehest möglichen, durchführbaren Berichtszeitraum (bei Berichtszeiträumen, in denen eine Erkennung des Differenzbetrags undurchführbar war, ist anzugeben warum dies nicht möglich war) auszuweisen.
Im Anhang sind folgende Angaben zu machen:
[1] Issued January 2007, International Public Sector Accounting Standards Board, International Federation of Accountants, New York
Die Gebietskörperschaft erfasst für die Jahre 2018, 2019 und 2020 folgende Nettoerträge. Aufwand und andere Erträge werden für dieses Beispiel vernachlässigt. (Angaben in GE = Geldeinheiten): |
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vor der Fehlererkennung: |
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Ertragsrechnung |
2018 |
2019 |
2020 |
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Erträge |
95 |
100 |
105 |
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Nettoertrag |
95 |
100 |
105 |
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Ende 2020 stellt sich heraus, dass für 2020 5 GE aus dem Ertrag im Jahr 2019 verbucht hätten werden müssen (retrospective restatement of errors). Dieser Fehler ist einmalig aufgetaucht. |
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nach der Fehlererkennung: |
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2018 |
2019 |
2020 |
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Erträge |
95 |
105 |
100 |
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Nettoertrag |
95 |
105 |
100 |
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Die Ertragsrechnung des Jahres 2018 wird jedoch nicht mehr im Nachhinein korrigiert. |
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Die Gebietskörperschaft weist die Korrektur in der Veränderung im Nettovermögen/Eigenmittel im Rechnungsabschluss 2020 aus. Es wird angenommen, dass im Nettovermögen bzw. den Eigenmitteln lediglich der Nettoertrag einer Periode eingebucht wird, und sich daraus auch das sonstige Nettovermögen des Bundes ergibt (accumulated surplus). Bei der Korrektur wird von der Schlussbilanz des letzten korrekten Jahresabschlusses ausgegangen - hier 31.12.2018.
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