Das Europäische System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung 2010 wird in der EU Verordnung Nr. 549/2013 geregelt. Es legt die Methodik und Fristen für gemeinsame Normen, Definitionen,
Klassifikationen und Buchungsregeln fest. Das neue System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG 2010) wird seit dem 1. September 2014 angewendet.
Unterschiede zum bisherigen System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung - ESVG 95
Anerkennung von Forschung und Entwicklung als Investition:
Forschungs- und Entwicklungsleistungen können hinkünftig als Investition erfasst werden, wenn diese zu geistigem Eigentum führen.
Anerkennung von Investitionen in militärische Waffensysteme
Abgrenzung von finanziellen Vermögenswerten zur stärkeren Berücksichtigung von Finanzderivaten:
Regelungen zu Finanzderivaten werden präzisiert, um eine einheitliche Handhabung bei der Abgrenzung von finanziellen Vermögenswerten zu gewährleisten.
Alterssicherungssysteme (Pensionen):
Es werden Schätzungen durch Zusatztabellen für alle Ansprüche aus Pensionen mit und ohne spezielle Deckungsmittel ermöglicht.
Allgemeine Gültigkeit der Regelung zum Eigentumswechsel:
Ausweitung der Regelungen zum Eigentumswechsel auf alle Bereiche und somit auch bei der Lohnveredelung
Stärkere Regelungen zu finanziellen Kapitalgesellschaften:
Es wird sicher gestellt, dass Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften im Ausland im Sektor Staat ausgewiesen werden.
Grundsätze zu öffentlich-privaten Partnerschaften und Behandlung von Umstrukturierungsagenturen
Transaktionen zwischen staatlichen und öffentlichen Kapitalgesellschaften und Transaktionen mit wertpapiermäßiger Unterlegung werden präzisiert. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf den
Schuldenstand haben.
Regelungen zu Haftungen und Rückstellungen zu Risiken:
Das Risiko einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme wird hinkünftig als Forderung und als Verbindlichkeit (Rückstellung) dargestellt. Hiervon sind standardisierte Kreditgarantien betroffen (zB. Exportkredite oder Studentenkredite).
Sektoren
Sektor Staat:
Kontrolle:
Um zu ermitteln, ob eine Organisation ohne Erwerbszweck vom Staat kontrolliert wird, sollten die folgenden fünf Kriterien berücksichtigt werden:
Die Kontrolle kann bereits bei Erfüllung eines einzigen Kriteriums gegeben sein!
Periodengerechte Zuordnung
Stromgrößen
Sonstige reale Vermögensänderungen können aus dem Entstehen bzw. Verschwinden von Aktiva ohne Transaktionsvorgänge, aus Veränderungen der Aktiva und Passiva
aufgrund von außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Ereignissen oder aus klassifikationsbedingten Neuzuordnungen entstehen.
Umbewertungsgewinne und –verluste entstehen durch Veränderung der Preise von Aktiva und Passiva innerhalb einer Periode, ohne dass sich die Aktiva und Passiva mengenmäßig verändern (gleiche Menge, anderer Preis). Meist handelt es sich um Veränderung der Marktpreise, welche wiederum in
Umbewertungsgewinne und –verluste unterteilt werden können.
Bruttoanlageninvestitionen
Bestandsgrößen
Konsistenz des Systems
Doppelte/Vierfach Buchung im ESVG
Jede Transaktion ist zweimal zu buchen, zum einen auf der Aufkommensseite bzw. Veränderung der Passiva und zum anderen auf der Verwendungsseite bzw. Veränderung der Aktiva.
Beim ESVG gilt neben dem Prinzip der doppelten Buchführung das Prinzip der vierfachen Buchung. An den meisten Transaktionen sind zwei institutionelle Einheiten beteiligt.
Linke Kontenseite
In den Konten für die laufenden Transaktionen wird die linke Kontoseite für alle Transaktionen verwendet (Verwendungsseite), welche für die Einheit einen Wertabfluss
bewirkt.
In den Vermögensänderungsbilanzen wird die linke Kontoseite als Veränderung der Aktiva bezeichnet.
Rechte Kontenseite
In den Konten für die laufenden Transaktionen werden auf der rechten Kontenseite alle Transaktionen erfasst, welche zu einer Wertzunahme führen (Aufkommensseite).
In den Vermögensänderungsbilanzen wird die rechte Kontoseite als Veränderung der Passiva bezeichnet.