Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten

 

Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten werden in der Neuen Rechnungslegung nach IPSAS 19/Rückstellungen, Eventualverpflichtungen und Eventualforderungen behandelt.

 

Rückstellungen werden für Verpflichtungen gebildet, die bereits (vor dem Abschlussstichtag) eingegangen wurden und das Verpflichtungsereignis bereits eingetreten ist oder im Falle von Risikogruppen der Eintritt überwiegend wahrscheinlich ist und deren Höhe verlässlich ermittelbar ist.

 

Die Verpflichtung hat ihren Ursprung in einer gesetzlichen oder vertraglichen Schuld. Eine gesetzliche oder vertragliche[1]  Verpflichtung wird kraft eines Gesetzes oder expliziter oder impliziter Vertragsbedingungen abgeleitet. Ein Verpflichtungsereignis löst eine bereits eingegangene Verpflichtung unmittelbar aus. Das Verpflichtungsereignis ist jener Zeitpunkt, an dem Sie keine realistische Alternative mehr zur Erfüllung/Zahlung haben. Der Wert eines Verlustes an Vermögenswerten ermittelt sich aus dem Buchwert des Vermögenswertes. Der Wert einer künftigen Auszahlung ist der Erfüllungswert, also jener Betrag mit dem die Verpflichtung (Schuld) endgültig beglichen werden kann.

 

[1] Verpflichtungen auf der Basis einer vertraglichen Schuld werden gegenwärtig als Vorbelastung erfasst. Diese sind in der neuen Rechnungslegung in Verbindlichkeiten und Rückstellungen zu trennen.

 

Übersicht zu Rückstellungen
Abgrenzung der Rückstellungen von Risiken, Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten und Vorbelastungen
Abgrenzung von Rückstellungen.pdf
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Eventualverbindlichkeiten (contingent liability) sind mögliche, bereits eingegangene Verpflichtungen, deren Eintreten oder Nicht-Eintreten erst durch nicht mehr beeinflussbare Faktoren bestimmt wird oder bestehende Verpflichtungen, für die keine Rückstellung gebildet wurde, weil der Abfluss von wirtschaftlichen Nutzen (zB. Liquide Mittel) nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Rückstellung nicht verlässlich ermittelt werden kann.

Eventualverbindlichkeiten werden nicht in der Bilanz erfasst und sind im Anhang anzugeben. Verpflichtungen, deren Eintreten ungewiss sind (Risiken) sind nicht im Anhang anzugeben.

 

Es wird zwischen kurzfristigen und langfristigen Rückstellungen unterschieden. Kurzfristige Rückstellungen werden mit dem Rückzahlungsbetrag bewertet, langfristige Rückstellungen mit dem Barwert. Für Rentenverpflichtungen werden in der Regel langfristige Rückstellungen gebildet.

 

Von Erstattungen spricht man, wenn die oder der Verpflichtete für eine bereits eingetretene Verpflichtung eine Rückzahlung durch eine Dritte oder einen Dritten nahezu sicher erwartet (zB aus einer Gebäudeversicherung).

Verpflichtungen werden in voller Höhe als Rückstellung und die erwartete Erstattung als Vermögenswert ausgewiesen.

Die Höhe der Erstattung darf die Höhe der Verpflichtung nicht übersteigen.  In der Ergebnisrechnung wird der Aufwand zur Bildung einer Verpflichtung nach Abzug der Erstattung netto erfasst.

 

 

Anfrage zu Rückstellungen:

Die Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube ist zu hinterfragen, da nicht verbrauchte Urlaube entsprechend den rechtlichen Grundlagen nach einem Jahr verfallen – was ist dann der Sinn dieser Rückstellung, was ist der Wert für diese Maßnahme?

Rückstellungen für nicht genommene Urlaube sind kurzfristige Rückstellungen und werden zum voraussichtlichen Zahlungsbetrag erfasst. Der voraussichtliche Zahlungsbetrag entspricht in diesem besonderen Fall auch jenem Betrag, der die entgangene Arbeitsleistung im nächsten Jahr bemisst, ohne dass es zu einer Auszahlung kommt.

Der Personalaufwand ist jener Periode zuzurechnen, in welcher der Arbeitsaufwand geleistet wird. In jenen Zeiten, in denen eine erhöhte Arbeitsleistung erbracht wird, weil Urlaubsansprüche nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich der Personalaufwand. In jenen Zeiten, in denen Urlaubsansprüche abgebaut werden und somit weniger Arbeitsleistung erbracht wird, verringert sich der Arbeitsaufwand.

Die Berechnung erfolgt für jede Einzelperson mit deren persönlichen Urlaubsanspruch und Monatsbezug inkl. DG Beitrag. Für die Berechnung sind jene nicht genommene Urlaube heranzuziehen, für die tatsächlich ein Anspruch besteht, und ein Verbrauch voraussichtlich  im nächsten Jahr erfolgen wird.

 

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© Dipl. oec. Anke Wittig