Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

 

Unabhängig von den landesgesetzlichen Regelungen über Haushaltsrücklagen sieht die VRV einen einheitlichen Ausweis für Stand, Zuführungen und Entnahmen von Haushaltsrücklagen vor.

 

Zuführungen und Entnahmen beeinflussen das Nettoergebnis nicht, reduzieren durch Zuführung oder erhöhen durch Entnahmen aber jenen Betrag, welcher zum Rechnungsabschluss dem kumulierten Nettoergebnis zugeführt wird. Eine Zuführung erhöht gleichzeitig den Stand an Haushaltsrücklagen, eine Entnahme verringert diesen. Der Stand der Haushaltsrücklagen wird auf der Passivseite der Vermögensrechnung unter dem Nettovermögen ausgewiesen. 

 

Sofern für Haushaltsrücklagen auch bereits liquide Mittel reserviert werden, werden diese als Zahlungsmittelreserven gesondert ausgewiesen. 

 

Im Voranschlag und im Rechnungsabschluss werden zusätzlich nach Verwendungszweck geordnet, Haushaltsrücklagen und etwaige Zahlungsmittelreserven einzeln dargestellt.

 

 

Anfragen zu Haushaltsrücklagen:                       

Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven § 27 bzw Anlage 6b Laut Anlage 6b sind allgemeine Haushaltsrücklagen projektbezogen auszuweisen. Ist daraus abzuleiten, dass die Bildung einer Haushaltsrücklage für den laufenden Betrieb (Betriebsmittelrücklage) nicht mehr vorgesehen ist?

Nein, die VRV enthält keine Regelungen, inwiefern die Bildung von Haushaltsrücklagen zulässig ist oder nicht.

 

Für die Gemeinden ist zu erklären, was „nicht finanzierte Haushaltsrücklagen, die keine Zahlungsmittelreserve haben“ sein können. Bei den Gemeinden gilt schon jetzt der Grundsatz „Rücklagenbildung nur dann, wenn die Mittel auch tatsächlich vorhanden sind!“

Die VRV enthält keine Regelungen, inwiefern die Bildung von Haushaltsrücklagen zulässig ist oder nicht. 

Anlage 6b Nachweis Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven Aufgrund der Definition im Vermögenshaushalt lässt sich nicht ableiten, was sind Zahlungsmittelreserven bzw. was sind Rücklagen. Unter der lt. „VRV alt“ gewohnten Bezeichnung als Rücklage gibt es als Kassenbestand, also Bankguthaben (Code 1151), geführte Rücklagen bzw. außerhalb des Kassenbestandes als Sparbuch geführte Rücklagen. Wie sind diese jeweils in die VRV 2015 über zu leiten? Bankguthaben, Zahlungsmittelreserven oder Passivseite „Rücklagen“? Post 939 und Code 1230?

§ 27 VRV regelt die Erfassung und den Ausweis zu den Haushaltsrücklagen sowie den Zahlungsmittelreserven in der Vermögensrechnung. Haushaltsrücklagen werden gebildet aus Zuweisungen vom Nettoergebnis des Finanzjahres. Nur das danach verbliebene Nettoergebnis verändert die Position kumuliertes Nettovermögen. Entnahmen werden dem Nettoergebnis zugeführt. Zuweisungen und Entnahmen vom Nettoergebnis werden in der Ergebnisrechnung unterhalb vom Nettoergebnis (Saldo 0) ausgewiesen.

Zahlungsmittelreserven (Kontengruppe 298) sind als gesonderte Position auf der Aktivseite der Vermögensrechnung unter den Liquiden Mitteln auszuweisen. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven sind in einem eigenen Nachweis (Anlage 6b) darzustellen. Den finanzierten Haushaltsrücklagen werden Zahlungsmittelreserven zugeordnet. Nicht finanzierte Haushaltsrücklagen haben keine Zahlungsmittelreserven.

Beispiel:

Finanzierte Haushaltsrücklage

795  Zuweisung an Haushaltsrücklagen                                100

            an 939 Haushaltsrücklagen                                                  100

298 Zahlungsmittelreserven                                                   100

            an 210 Sub- und Nebenkonten                                               100

 

In der Eröffnungsbilanz werden die Haushaltsrücklagen im Konto 939 passiv erfasst. Die Sparbücher und gesonderten Bankguthaben werden im Konto 298 Zahlungsmittelreserven aktiv erfasst. Sofern alle vorhandenen Haushaltsrücklagen auch mit Sparbüchern oder gesonderten Konten finanziert sind ergibt sich hieraus ein Eröffnungsbilanzsaldo von Null.

 

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© Dipl. oec. Anke Wittig