Erträge

 

Gebietskörperschaften erzielen Erträge aus Gebühren, aus Transfers aber auch
aus betriebsähnlichen bzw. operativen Tätigkeiten. Die Behandlung solcher
Erträge in der Rechnungslegung richtet sich auch nach IPSAS 9/Tauschgeschäfte und IPSAS 23/Abgaben und andere Transfers.

Unberücksichtigt bleiben vorerst Regelungen für langfristige Aufträge
(z.B. Bauaufträge), welche nach IPSAS 11 behandelt werden. 

 

Besondere Bedeutung haben Transfererträge (z.B. aus der EU), welche häufig an bestimmte Einschränkungen (Fördergelder) oder Bedingungen (Verwendung nur für einen näher bestimmten Zweck) geknüpft sind. 

 

Tauschgeschäfte

Tauschgeschäfte entstehen durch Übertragung von Dienstleistungen, Verkauf von Gütern oder der Nutzung von Vermögen der Einheit durch Dritte gegen Entgelt.

Tauschgeschäfte betreffen sowohl Güter und Leistungen, die für den Verkauf angefertigt/erbracht werden, als auch Güter, die gekauft und/oder nach Adaptionen weiter verkauft werden. Kauf und Verkauf werden zu einer Transaktion zusammengefasst. Alle anderen Leistungen werden laut IPSAS 9 getrennt erfasst. 

 

Vereinnahmte Mittel für durchzuführende Instandhaltungen sind aus den Erträgen herauszurechnen und in jener Abrechnungsperiode zu erfassen, der diese zuzurechnen sind (Periodenreinheit).

 

Erträge aus Tauschgeschäften werden in jener Abrechnungsperiode erfasst, zu der diese wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Bei Tauschgeschäften sind, im Gegensatz zu Transfers, auch der Grundsatz der sachlichen Abgrenzung für Aufwendungen und die Ansätze zur Verteilung zeitraumbezogener Aufwendungen und Erträge zu berücksichtigen. 

 

 

Erträge aus Haftungsentgelten

Entgelte einer Schuldnerin oder eines Schuldner für die Übernahme der Haftung sind in der Verrechnung als Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers in jenem Finanzjahr zu verrechnen, welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind, sofern dieses Entgelt für einen Haftungsfall 100.000 EUR übersteigt. Andernfalls sind die Entgelte zum Zeitpunkt der Einzahlung als Erträge zu verrechnen.

 

Für jene Haftungsentgelte, für die eine Berechnung auf Basis eines jährlichen diskontierten Haftungsentgeltes vorliegt und die Einzahlung im Vorhinein erfolgt, sind die Erträge in Höhe des diskontierten Haftungsentgeltes für jedes Jahr einzeln abzugrenzen.

 

Für jene Haftungsentgelte, welche wirtschaftlich mehreren Finanzjahren zuzurechnen sind, die Einzahlung im Vorhinein erfolgt und die Berechnung anhand eines mehrjährigen Risikomodellansatzes erfolgt, sind die Erträge gleichmäßig verteilt auf die Gesamtlaufzeit abzugrenzen.

 

Transfers, Erbschaften, Schenkungen und Spenden

Transaktionen ohne Gegenleistung können zB. Transfers anderer Länder, Körperschaften, Schenkungen, Spenden, Erbschaften, Sachspenden oder unentgeltliche Beistellung von Personal sein.

 

Als unentgeltliche Beistellung von Personal gelten vor allem Volontärdienste zur Unterstützung des Gemeinwohls. In IPSAS 23/Paragraph 98 wird für die unentgeltliche Beistellung von Personal ein Wahlrecht zur Aktivierung von solchen Dienstleistungen unterstellt.   Jedoch ist eine Bewertung schwer durchführbar.

In der Rechnungslegungsvorschrift des Bundes, der Länder und Gemeinden wurde eindeutig geregelt, diese nicht zu erfassen. Es besteht kein Wahlrecht!

 

Bürgschaften und Haftungen zugunsten der rechnungslegenden Einheit werden nicht als Ertrag erfasst, da kein vorhersehbarer Eingang eines möglichen Beitrags angenommen werden kann und  daher die Definition als Ertrags-/Aktivposition nicht erfüllt wird.

 

Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen

Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen entstehen, wenn Sachanlagen zu einem höheren Wert als dem Buchwert verkauft werden. Diese werden zum Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Nutzens an eine andere Einheit erfasst. 

 

Der Buchwert der zu veräußernden Sachanlage ist der Anlagenbuchführung zu entnehmen. In der Regel wird er den Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten linearen Abschreibung entsprechen.

Annahmen für einen höheren anzunehmenden Verkaufspreis können sich aus aktuellen Marktpreisen oder aus bereits laufenden Verkaufsverhandlungen ergeben.

 

Die nicht finanzierungswirksamen Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen entsprechen der Differenz aus dem Verkaufspreis und dem Buchwert.

In der Finanzierungsrechnung ist der gesamte erwartete Verkaufspreis als Einzahlungen aus dem Abgang von Sachanlagen ersichtlich. 

 

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© Dipl. oec. Anke Wittig