Bewertung von Kulturgütern

 

Im Vermögenshaushalt sollen Vermögen und Schulden möglichst vollständig und getreu dargestellt werden. Im Sinne einer Haushaltseffizienz stehen den Zielen, nützliche und relevante Informationen über Vermögenswerte zu liefern, ein angemessener Verwaltungsaufwand gegenüber.

 

Meist gehören diese Kulturgüter schon über viele Jahre der Gebietskörperschaft, und sie gingen in das Eigentum oft ohne direkt zuordenbare Kosten über (zum Beispiel durch zufällige Ausgrabungen im Zuge eines Bauprojekts).

 

Besonders künstlerische oder historische Vermögensgegenstände sind durch ihre Einzigartigkeit gekennzeichnet. Somit gibt es auch keine ähnlichen Vermögensgegenstände, die eine verlässliche Marktwertschätzung erlauben.

 

Ist für ein Kulturgut eine Bewertung durchführbar, so wird das Kulturgut als gesonderte Position im Vermögen ausgewiesen. Hier ist besonders auf eine Ausgeglichenheit zwischen Relevanz, Verlässlichkeit und Erhebungsaufwand zu achten.

 

Eine Bewertung nach historischen Kosten für Vermögensgegenstände wird grundsätzlich als unverlässliche Bewertungsmethode angesehen. Zum Beispiel bei Kunstgegenständen ist eine Indexierung fragwürdig, da dieser Wert eher sprunghaft ansteigt, als dass er systematisch zunimmt. Eine Bewertung kann daher nicht zu indexierten historischen Kosten erfolgen.

 

Kulturgüter sollen als Teil des Anlagevermögens auf einem eigenen Bestandskonto  ausgewiesen werden. Kulturgüter können mit oder ohne Wert inventarisiert werden.

 

Der Wert eines Kulturgutes besteht in seiner besonderen kulturellen, historischen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technologischen, geophysikalische oder umweltpolitischen bzw. ökologischen Qualität. Diese unterliegt keiner Abnutzung. Mit anderen Worten, so wie diese Gebäude oder bewegliche Kulturgüter teils bereits seit mehreren Jahrhunderten bestehen und aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für Österreich erhalten werden, unterliegen diese Werte, die eben in dieser besonderen Qualität bestehen, keiner Abnutzung. Es besteht daher auch kein echter Ressourcenverbrauch. Kulturgüter unterliegen daher keiner laufenden Abschreibung.

 

Ist für ein Kulturgut eine Bewertung undurchführbar, so wird dieses in der Vermögensrechnung nicht erfasst. Eine Angabe erfolgt im Anhang unter Angabe der Gründe für die Undurchführbarkeit einer Bewertung.

Als Gründe für die Undurchführbarkeit kommen z.B. in Frage: Exklusivität des Vermögenswerts, fehlende Marktpreise oder unzählbar große Anzahl von einzelnen Vermögensgegenständen der Sammlung (Alternative: Sammelbewertung). 

 

 

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© Dipl. oec. Anke Wittig